Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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werden (s. Art. 41c Abs. 3 VE-AIG; s. Ziff. 2.3.8.1.1). Dies betrifft beispielsweise Personen, die während drei Jahren als Arbeitnehmende gelten und dann während einem Jahr vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind. Um die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt zu erfüllen, müssten diese Personen noch zwei weitere Jahre als Arbeitnehmende vorweisen können.

Während sechs Monate oder länger dauernde Zeiträume der vollständigen Sozialhilfeabhängigkeit oder ohne Status als Erwerbstätige die Berechnung der Dauer des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz von fünf Jahren unterbrechen, ist bei einer definitiven Ausreise oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit für einen längeren Auslandaufenthalt im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt ausgeschlossen.

Der Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt wird im Übrigen nach anderen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG geregelt. Diese sehen einen Verlust dieses Rechts im Falle einer Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet (Art. 16 Abs. 4), oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) vor.

Im FZA von 1999 (Art. 4 Anhang I) konnte unter anderem ein Verbleiberecht geltend gemacht werden, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht haben, sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten haben, und dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig waren. Unter der Richtlinie 2004/38/EG heisst das Verbleiberecht nun Daueraufenthaltsrecht (Art. 17). Gemäss Artikel 17 Absatz 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG steht Arbeitnehmenden nicht nur beim Erreichen der für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehenen Alters ein Daueraufenthaltsrecht zu, sondern auch, wenn sie ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet haben. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Vorruhestandsregelung gemäss Richtlinie 2004/38/EG insofern Auswirkungen haben wird, als dass auch der Vorbezug der Altersrente gemäss Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946255 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und damit ab dem 63. Altersjahr als Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Daueraufenthaltsrechts herangezogen werden kann.

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7f des FZA

(Immobilienerwerb)

Seit den frühen 1960er Jahren bedürfen «Personen im Ausland»256 für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz grundsätzlich einer Bewilligung, welche strengen Voraussetzungen unterliegt. Um diese nationale Gesetzgebung beizubehalten, die

255 SR 831.10

256 Siehe Definition in Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, BewG; SR 211.412.41.