Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 244Fedlex · Erläuternder Bericht

nicht mit dem EU-Recht und dabei insbesondere dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar war, hat die Schweiz an den Verhandlungen zum heute geltenden FZA eine Ausnahme für den Immobilienerwerb ausgehandelt. Im Sinne eines Kompromisses erleichterte die Schweiz damals den Erwerb von Grundstücken durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten durch Anpassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983257 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, sogenannte «Lex Koller»), indem Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, die ein Aufenthaltsrecht und ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben, vom Anwendungsbereich des BewG und damit der Bewilligungspflicht ausgenommen wurden. Im Gegenzug blieb der Kern des BewG durch die Ausnahme gewahrt. Das bedeutet, dass Staatsangehörige der Vertragsparteien beim Immobilienerwerb nach wie vor nicht generell wie Inländerinnen und Inländer behandelt werden, sofern sie ihren Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat haben. So unterliegt der Erwerb von Ferien- und Zweitwohnungen nach Artikel 9 BewG durch alle Ausländerinnen und Ausländer, so auch durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, ohne Wohnsitz in der Schweiz nach wie vor der Bewilligungspflicht des BewG. Eine Ausnahme gilt nur beim Erwerb einer Zweitwohnung durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger für Staatsangehörige von EU/EFTA-Mitgliedsstaaten (Art. 7 Bst. j BewG). Auch der Immobilienerwerb bzw. -handel durch Personen im Ausland zu reinen Spekulations- oder kurzfristigen Anlagezwecken ist nach wie vor unzulässig258.

Hauptgrund für diese Ausnahme bildeten die damaligen Bedenken der Schweiz bezüglich der Knappheit an eigenem produktivem Land, der sehr hohen ausländischen Nachfrage nach Immobilien und einem − im Vergleich zu verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten − viel geringeren Anteil an Wohnbevölkerung mit eigenem Wohneigentum. Diese Bedenken bestehen heute nach wie vor und haben sich aufgrund der sich zuspitzenden Wohnungsknappheit noch verschärft. Das Änderungsprotokoll zum FZA übernimmt die bisher geltende Ausnahmeregelung für den Immobilienerwerb daher inhaltlich unverändert in Artikel 1 Ziffer 6 betreffend Artikel 7f des FZA. Dadurch ist die Schweiz im Bereich des Immobilienerwerbs nicht zur dynamischen Rechtsübernahme künftiger Rechtsakte der EU verpflichtet und ist die Schweiz in diesem Bereich ausserdem auch nicht an die Rechtsprechung des EuGH gebunden259. Rein redaktionell bereinigt wird einzig Absatz 3 der Bestimmung, indem entsprechend der bereits heute geltenden Rechtslage (Art. 7 und 13 Anhang I FZA von 1999) und analog zu den Absätzen 1 und 2 klärend ergänzt wird, dass auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige einer Vertragspartei sein müssen.

Gemäss dem heute geltenden Artikel 9 Absatz 6 Anhang I FZA geniessen Arbeitnehmende, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung,

257 SR 211.412.41

258 Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128, 6367 ff.

259 Vgl. Artikel 5 Absatz 7 des Institutionellen Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.