Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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dieselben Rechte wie die Inländerinnen und Inländer. Dies unter Vorbehalt der Ausnahmeregelung über den Immobilienerwerb (Art. 25 Anhang I FZA260). Dasselbe gilt auch für selbstständig Erwerbstätige gemäss Artikel 15 Absatz 2 Anhang I FZA, wonach die Bestimmungen von Artikel 9 Anhang I FZA mutatis mutandis auch für Selbstständige gelten. Nun entspricht Artikel 9 Absatz 6 Anhang I FZA inhaltlich Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und wird im Änderungsprotokoll zum FZA nicht übernommen. Die Ausnahmeregelung zum Immobilienerwerb gilt zwar ohnehin für alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen – unabhängig ob und in welcher Stellung (selbstständig/unselbstständig) sie in der Schweiz erwerbstätig sind. Gleichwohl wird der bisherige Vorbehalt zugunsten der Ausnahmeregelung über den Immobilienerwerb künftig in Form einer «technischen Anpassung» zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zum Ausdruck gebracht. Für die Gleichbehandlung der Selbstständigen wird im Änderungsprotokoll zum FZA mutatis mutandis auf die Artikel 7-10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verwiesen (Art. 4b Abs. 2 Änderungsprotokoll zum FZA).

Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7g des FZA

(Biometrische Identitätskarten)

Heute stellt die Schweiz Identitätskarten aus, welche über keinen Chip verfügen. Dies im Gegensatz zu den Schweizer Pässen und biometrischen Ausländerausweisen, welche seit vielen Jahren diese zusätzliche Sicherheit gegen Identitätsmissbrauch bieten. Mit dem Projekt zur Erneuerung der Identitätskarte 2023 wurde vom EJPD deshalb vorgesehen, in den kommenden Jahren zusätzlich und wahlweise ein biometrisches Modell anzubieten.

Die Verordnung (EU) 2019/1157 schreibt vor, dass alle ab 2021 ausgestellten EU-Personalausweise (Identitätskarten) über einen Chip mit einem digitalen Gesichtsbild und zwei gespeicherten Fingerabdrücken verfügen müssen und dass Personalausweise, welche diese Sicherheitsanforderung nicht erfüllen, 2031 ungültig werden. Diese Vorgabe soll mit dem Änderungsprotokoll zum FZA auch für Schweizer Identitätskarten für die Ausübung der Personenfreizügigkeit Pflicht werden.

Mit Artikel 7g werden die in der Verordnung (EU) 2019/1157 genannten Fristen für die Einführung biometrischer Identitätskarten im Sinne einer Ausnahme derogiert. So erhält die Schweiz nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA ein Jahr Zeit, um biometrische Identitätskarten einzuführen. Zudem bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Schweizer Identitätskarten ohne Chip in der EU weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (längstens zehn Jahre).

260 Im geltenden Artikel 9 Absatz 6 Anhang I FZA wird irrtümlich auf Artikel 26 anstatt auf Artikel 25 Anhang I FZA verwiesen. Vgl. Felix Schöbi (2001): Das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen und der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz. In: Daniel Felder / Christine Kaddous (Hrsg.): Accords bilatéraux Suisse – UE (Commentaires) / Bilaterale Abkommen Schweiz – EU (Erste Analysen), Collection Dossiers de droit européen, Dossier de droit européen n° 8. Basel - Bruxelles: Helbing & Lichtenhahn - Bruylant, S. 418.