Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7h des FZA
(Landesverweisung)
a.) Ausgangslage
Artikel 7h («Expulsion») und die Richtlinie 2004/38/EG (Kapitel VI, Art. 27–33) regeln den Schutz von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vor Massnahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschliesslich der strafrechtlichen Landesverweisung. Artikel 7h legt auch die Ausnahmen von der Anwendung einiger Bestimmungen dieses Kapitels der Richtlinie 2004/38/EG fest.
Im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG, stellte sich unter anderem die Frage zur Vereinbarkeit der Artikel 27–33 mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (Art. 121 Abs. 3– 6 BV, s. Ziff. 2.3.10.1.2). Die vertiefte Prüfung der Frage hat gezeigt, dass gewisse Bestimmungen der Artikel 27–33 der Richtlinie 2004/38/EG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 121 Absätze 3–6 BV stehen. Es ist jedoch zu unterschieden zwischen den Spannungen, welche die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG auslösen würde, weil sie neue, über das FZA hinausgehende Verpflichtungen einführte (Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG), und den Spannungen, an denen auch die Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG nichts ändern würde; dies weil sie Verpflichtungen einführte, die sich bereits aus dem geltenden FZA von 1999 ergeben (Art. 27 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).
Der erste Satz von Artikel 7h bekräftigt, dass die Parteien übereingekommen sind, die Verpflichtungen aus dem FZA von 1999 in Bezug auf Beschränkungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten. Daraus geht hervor, dass das Änderungsprotokoll zum FZA für die Parteien keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf die strafrechtliche Landesverweisung einführt. Dies wird durch Artikel 5 (Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 7) des IP-FZA bestätigt, wonach die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zur Übernahme nicht für Bestimmungen oder Rechtsakte der EU gelten für die – wie im Falle der Landesverweisung (Artikel 7h) – Ausnahmen bestehen.
b.) Nicht anwendbare Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG (Art. 7h zweiter und dritter Satz)
Gemäss dem zweiten Satz von Artikel 7h soll Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG für die Schweiz nicht gelten. Diese Ausnahme gilt auch für die damit zusammenhängende Rechtsprechung des EuGH sowie für zukünftige Bestimmungen in diesem Bereich, d. h. es findet keine dynamische Rechtsübernahme statt.
Artikel 7h 3. Satz bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, anstelle von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG das EU-Recht, wie es sich aus dem FZA von 1999 ergibt, anzuwenden. Mit dem Verzicht auf die Umsetzung von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG macht die Schweiz von dieser Möglichkeit Gebrauch und wird die sich aus dem geltenden FZA 1999 ergebenden Verpflichtungen beibehalten. Denn auch diese Bestimmung der Richtlinie 2004/38/EG verstärkt den Schutz vor Ausweisungen und schafft eine über das geltende FZA hinausgehende Verpflichtung.