Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Dies, weil Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG verlangt, dass bei einer Ausweisungsverfügung, die mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt werden soll, von Amtes wegen zu überprüfen ist, ob von der Ausweisung betroffene Person eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Zudem ist zu beurteilen, ob seit der Anordnung der Landesverweisung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist.
Demgegenüber verpflichtet sich die Schweiz – wie bereits erwähnt – dazu, die sich aus dem geltenden FZA von 1999 ergebenden Verpflichtungen beizubehalten. Darunter fällt auch das Recht der betroffenen Person, eine Überprüfung des Ausweisungsentscheides zu verlangen. Konkret muss die Schweiz – anstelle von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG – weiterhin Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964261 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, auf die Artikel 5 Anhang I FZA verweist, und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (Art. 16 Abs. 2 des FZA von 1999) berücksichtigen, die bis zum 20. Juni 1999 ergangen ist. Obwohl der EuGH kein Urteil erlassen hat, das sich speziell auf die Überprüfung eines Ausweisungsentscheides vor seiner Vollstreckung bezieht, so räumt seine Rechtsprechung vor 1999 der betroffenen Person das Recht auf Überprüfung ein, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Ausweisungsentscheid eine Änderung der materiellen Umstände geltend gemacht wird262.
c.) Anwendbare Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG
Abgesehen von diesen Ausnahmen sollen die übrigen Bestimmungen des Kapitels VI (Art. 27–33) der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung finden; dies gilt aus den folgenden Gründen auch für die Artikel 27 und 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG:
Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG regelt unter anderem die Voraussetzungen, unter denen die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden kann; dies gilt somit auch für Massnahmen zur Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet. Diese Voraussetzungen entsprechen den Vorgaben des geltenden Artikel 5 Anhang I FZA und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (Art. 16, Abs. 2 des FZA von 1999). Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG schafft demzufolge keine neuen Verpflichtungen für die Schweiz.
Diese Voraussetzungen stehen jedoch in einem bereits bestehenden Spannungsverhältnis zum Wortlaut von Artikel 121 Absätze 3–6 BV, der einen Automatismus bei der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung und eine Mindestdauer von fünf Jahren (im Wiederholungsfall 20 Jahre) für das im konkreten Fall anzuordnende
261 Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, Abl. 56 vom 04.04.1964, S. 850.
262 EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat, 115/81 und 116/81, EU:C:1982:183 und Urteil vom17. Juni 1997, The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom, C111/95 und C-111/95, EU:C:1997:300.