Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Einreiseverbot vorsieht. Andererseits stehen die Voraussetzungen – zum grossen Teil

– auch in einem Spannungsverhältnis zur Umsetzungsgesetzgebung, welche die im FZA von 1999 vorgesehene Bedrohungsanalyse, d. h. das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht ausreichend berücksichtigt (s. Art. 66a ff StGB und Art. 49a ff. MStG).

Diese Problematik war bei der Umsetzung der Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative263) allerdings bekannt; es wurde bewusst in Kauf genommen, und auch transparent kommuniziert, dass die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung nicht in jeder Hinsicht konform mit dem geltenden FZA sein könnten264. Die Spannungen mit dem bestehenden Recht betreffen jedoch hauptsächlich die normative Ebene; das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bislang zwar für den Verzicht auf eine Landesverweisung aufgrund des FZA (entsprechend dem gesetzgeberischen Willen) eine relativ restriktive Praxis entwickelt, hat aber die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA bisher immer beachtet.

Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG räumt der von einer Ausweisung betroffenen Person das Recht ein, nach einer angemessenen Frist, spätestens jedoch drei Jahre nach Vollstreckung der Landesverweisung, einen Antrag auf Überprüfung und Aufhebung des Einreiseverbots zu stellen. Falls sich die Umstände, die zur Landesverweisung führten, geändert haben, soll das Einreiseverbot überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden. Darüber hinaus wird den Behörden eine Frist von sechs Monaten gesetzt, innert der sie über den Antrag entscheiden müssen. Die Pflicht zur Überprüfung eines Ausweisungsentscheids für den Fall, dass eine materielle Änderung der Umstände seit dem ersten Entscheid eingetreten ist, ist jedoch nicht neu. Sie ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des EuGH265 im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des FZA von 1999, die für die Schweiz bereits gilt. Der einzige Unterschied zum geltenden FZA von 1999 ist, dass Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Fristen für die gesuchstellende Person und die Behörden nun klar definiert. Was die Kriterien zur Überprüfung der Gültigkeit des Einreiseverbots anbelangt, so dürften sich diese nach Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG richten (zum bestehenden Spannungsverhältnis auf normativer Ebene und der Rechtsprechung der Gerichte s. oben).

Bislang besteht in den Gesetzesbestimmungen betreffend die strafrechtliche Landesverweisung keine gesetzliche Grundlage bezüglich einer solchen Überprüfungs- und Aufhebungsmöglichkeit (s. Art. 66a ff. StGB, Art. 49a ff. MStG). Da Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG – so wie die übrigen Bestimmungen, für die keine Ausnahme besteht – jedoch direkt anwendbar sein wird, soll, wie bereits im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, darauf verzichtet werden, eine explizite

263 Volksinitiative vom 15. Februar 2008 ‘Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)’, AS 2011 1199.

264 S. Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), BBl 2013 5975 ff., 6056 f. und 6059.

265 EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat, 115 und 116/81, EU:C:1982:183 und Urteil vom17. Juni 1997, The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom, C111/95 und C-111/95, EU:C:1997:300.