Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Überprüfungs- und Aufhebungsmöglichkeit im Gesetz zu verankern; diese Möglichkeit soll – wie bis anhin – der Rechtsprechung durch die Gerichte überlassen werden.
d.) Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH nach dem 20. Juni 1999 im Zusammenhang mit dem „illegalen Aufenthalt“ von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des IP-FZA verpflichtet sich die Schweiz, vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen, die Rechtsprechung des EuGH vor und nach dem Änderungsprotokoll zum FZA zu beachten. Nach dieser Rechtsprechung kommen sämtliche Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten in den Genuss von Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit selbst dann, wenn sie sich «nicht rechtmässig» im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten266. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts267, geniessen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich nicht auf ein spezifisches, im FZA vorgesehenes Aufenthaltsrecht berufen können, allerdings derzeit jedoch nicht den Schutz von Artikel 5 Anhang I FZA von 1999. Auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ohne ein solches Aufenthaltsrecht wird Artikel 66a ff. StGB demzufolge angewendet, als wären sie Drittstaatenangehörige (ausserhalb des FZA). Die Bestimmungen von Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG, die in das FZA übernommen wurden, erfordern grundsätzlich eine Änderung dieser Praxis.
Artikel 1 Ziffer 6 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7i des FZA (Einreise von Drittstaatsangehörigen)
Dieser Artikel verschiebt die bisherige Regelung des Artikel 1 Absatz 1 Anhang I FZA, gemäss der von entsandten Arbeitnehmern im Sinne des bisherigen Artikel 17 Anhang I FZA ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis verlangt werden darf, wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, in den Hauptteil des Abkommens. Dies gilt nicht für entsandte Arbeitnehmende, die bereits aufgrund von in Anhang I aufgenommenen Rechtsakten oder anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden Instrumenten über ein Einreiserecht verfügen.
Artikel 1 Ziffer 7 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 des FZA
(Änderungen bezüglich Mitgliedschaft in der EU)
Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Ausdehnung des FZA auf neue EU-Mitgliedstaaten. Es wird festgehalten, dass jeweils ein Übergangsregime ausgehandelt werden soll, welches die schrittweise Öffnung des Arbeitsmarkts ermöglicht, wobei u.a. die Bevölkerungsgrösse und das wirtschaftliche Gefälle berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmungen zu den bisherigen Übergangsregimes mit Kontingenten, Inländervorrang, vorgängiger Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sogenannten Ventilklausel, welche es der Schweiz erlaubte, bei überdurchschnittlich
266 EuGH, Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission / Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn
14 ff. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil die Richtlinie 64/221/EWG (auf die in Art. 5 Anhang I FZA von 1999 Bezug genommen wird) betraf, deren Bestimmungen in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG übernommen worden sind.
267 Vgl. insb. BGE 145 IV 55, 145 IV 364 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018, 6B_1152/2017.