Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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hoher Zuwanderung aus dem betroffenen neuen EU-Mitgliedstaat für eine befristete Zeit erneut Kontingente einzuführen, sind mittlerweile ausgelaufen und werden deshalb aufgehoben. Die Eckwerte dieser Übergangsregimes bleiben jedoch eine Referenz für künftige Übergangsregimes.
Artikel 1 Ziffer 8 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 14 des FZA
(Gemischter Ausschuss)
Im Rahmen des Pakets Schweiz-EU erfolgt, soweit als sinnvoll, eine Vereinheitlichung der GA-Bestimmungen in allen betroffenen Abkommen (s. Ziff. 2.1.5.7). Aufgabe des Gemischten Ausschusses ist es weiterhin, die ordnungsgemässe Durchführung sowie den Informationsfluss unter den Vertragsparteien sicherzustellen. Der GA des FZA kann zudem weiterhin Empfehlungen aussprechen sowie in den vom Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. Neu sind solche Beschlüsse auch für die Übernahme neuer Rechtsakte in den Anhang I und nicht nur wie bisher in die Anhänge II und III (vgl. Art. 18) sowie im Zusammenhang mit der Schutzklausel (vgl. Art. 14a) vorgesehen. Ebenfalls neu ist die Schutzklausel nicht mehr in Artikel 14 Absatz 2 FZA, sondern in einem ausführlichen eigenständigen Artikel 14a FZA geregelt.
Artikel 1 Ziffer 9 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 14a des FZA
(Schutzklausel)
Die bisher in Artikel 14 Absatz 2 FZA verankerte allgemeine Schutzklausel wurde entsprechend dem Verhandlungsmandat konkretisiert. Neu ist die Schutzklausel in einem neuen eigenständigen Artikel 14a FZA geregelt. Ausgangssituation ist weiterhin das Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen. Neu wird präzisiert, dass diese Probleme durch die Anwendung des FZA verursacht werden müssen. Die Schutzklausel bezieht sich damit auf das gesamte FZA und alle darin geregelten Themenbereiche. Liegen schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vor, kann der GA des FZA auf Antrag einer Vertragspartei geeignete Massnahmen ergreifen. Findet sich keine Einigung im GA, sieht Artikel 14a FZA neu die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht vor, welches jede Vertragspartei eigenständig initiieren kann. Dabei wird zwischen einem ordentlichen und einem dringlichen Verfahren unterschieden.
Im ordentlichen Verfahren kann eine Vertragspartei nach 60 Tagen ergebnisloser Diskussion im GA das Schiedsgerichtsverfahren initiieren, falls «schwerwiegende wirtschaftliche Probleme» vorliegen. Das Schiedsgericht muss innerhalb von sechs Monaten ab seiner Konstituierung und der Bezeichnung der Schiedsrichter entscheiden (neuer Art. 14a Abs. 1 bis 3 FZA; s. Ziff. 2.1).
Bei einer «dringlichen Ausnahmesituation mit einem Risiko von sehr schwerem wirtschaftlichem Schaden» kann das dringliche Verfahren gewählt werden. In diesem Fall kann eine Vertragspartei das Schiedsgericht bereits nach 30 Tagen ergebnisloser Diskussion im GA anrufen (neuer Art. 14a Abs. 4 FZA). Zudem kann für die Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens die vorläufige Anwendung von Schutzmassnahmen beim Schiedsgericht beantragt werden. Dieses entscheidet nach einer summarischen Prü-