Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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fung (prima facie) innert 30 Tagen, ob die Bedingungen für solche Massnahmen erfüllt sind. Dabei wird Artikel III.10 des Anhangs zum Schiedsgericht mutatis mutandis angewendet (s. Ziff. 2.1). Sind die Bedingungen gemäss Schiedsgericht erfüllt, können vorläufige Schutzmassnahmen angewendet werden (neuer Art. 14a Abs. 5 FZA). Die andere Vertragspartei könnte diesfalls provisorische Ausgleichsmassnahmen innerhalb des FZA ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht im Abkommen zu beheben. Das Schiedsgericht muss den definitiven Entscheid innerhalb von sechs Monaten ab seiner Konstituierung und der Designation der Schiedsrichter (s. Ziff. 2.1) treffen.
Kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass die vorgebrachten Probleme tatsächlich vorliegen und durch die Anwendung des FZA verursacht wurden (positiver Entscheid), kann die ersuchende Vertragspartei geeignete Schutzmassnahmen ergreifen. Falls dadurch ein Ungleichgewicht im Abkommen entstehen würde, könnte die andere Vertragspartei zum Ausgleich eines allfälligen Ungleichgewichts ihrerseits Ausgleichsmassnahmen im Rahmen des FZA ergreifen (neuer Art. 14a Abs. 3 FZA).
Die Auslösefaktoren für das Schiedsgerichtsverfahren («schwerwiegende wirtschaftliche Probleme») unterscheiden sich von der Ausgangssituation für die Diskussion im GA («schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme», neuer Art. 14a Abs. 1 FZA). Die Begriffswahl trägt dem Umstand Rechnung, dass soziale Probleme grundsätzlich mit wirtschaftlichen Indikatoren verbunden sind und daher unter den Begriff «wirtschaftliche Probleme» subsumiert werden können. Dies ermöglicht auch den konkreten Nachweis von sozialen Problemen im Schiedsgerichtsverfahren. Für die Beurteilung von «schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen» sind sowohl makroals auch mikroökonomische Indikatoren relevant. Dies gilt ebenfalls für den Umstand des «Risikos von sehr schwerem wirtschaftlichem Schaden», welcher für die vorläufige Anwendung von Schutzmassnahmen im dringlichen Verfahren vorliegen muss. Droht zum Beispiel einem für eine Region wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen der Konkurs wegen Lohnunterbietungen von Entsendebetrieben, könnte das Kriterium erfüllt sein.
Der Entscheid des Schiedsgerichts betrifft einzig das Vorliegen der vorgebrachten schwerwiegenden Probleme und den Zusammenhang mit der Anwendung des FZA. Bei einem positiven Entscheid des Schiedsgerichtskann die ersuchende Vertragspartei eigenständig über die Art der Massnahmen entscheiden. Die Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen müssen sich auf das FZA beschränken und verhältnismässig sein (neuer Art. 14a Abs. 3 und 5 FZA). Zudem müssen diejenigen Massnahmen bevorzugt werden, welche das allgemeine Funktionieren des FZA am wenigsten beeinträchtigen (vgl. neuer Art. 14a Abs. 6 FZA).268 Schutzmassnahmen und/oder Ausgleichsmassnahmen werden alle drei Monate im GA besprochen (neuer Art. 14a Abs. 7 FZA). Würde die betroffene Vertragspartei die Schutzmassnahmen oder die Ausgleichsmassnahmen als unverhältnismässig beurteilen, müsste sie ein ordentliches Streitbeilegungsverfahren initiieren (s. Ziff. 2.1).
268 Im Gegensatz zu Massnahmen im Streitbeilegungsverfahren, welche in allen Binnenmarktabkommen ergriffen werden können (Ausnahme des Agrarteils der Landwirtschaft, s. Ziff. 3.1).