Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens kann auch der EuGH beigezogen werden. Der Entscheid, den EuGH zu konsultieren oder nicht, obliegt jedoch in jedem Fall dem Schiedsgericht. Allgemein kann das Schiedsgericht nur dann den EuGH anrufen, wenn sich eine Frage in Zusammenhang mit der Interpretation oder Anwendung von EU-Recht stellt. Der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schutzklauselverfahren intervenieren. Gemäss dem gemeinsamen Verständnis der Verandlungsdelegationen sind die Auslösesituationen im Schutzklauselverfahren keine Begriffe des EU-Rechts. In einem dringlichen Schutzklauselverfahren muss das Schiedsgericht zudem in jedem Fall innert 30 Tagen einen Entscheid betreffend die allfällige vorläufige Anwendung von Schutzmassnahmen treffen. Diese Frist schliesst eine Beizug des EuGH de facto aus (Art. III.10 des Anhangs zum Schiedsgericht, s. Ziff. 2.1).
Die Bestimmungen in Artikel 14a FZA belassen einen Spielraum für die innerstaatliche Umsetzung. In der innerstaatlichen Umsetzung im AIG werden die Voraussetzungen und Kompetenzen für die Auslösung der Schutzklausel sowie für das Ergreifen allfälliger Schutzmassnahmen weiter konkretisiert und festgelegt (Art. 21b VE-AIG;
s. Ziff. 2.3.8.1.1).
Trifft das Schiedsgericht einen negativen Entscheid, endet das Schutzklauselverfahren nach dem neuen Artikel 14a FZA. Der ersuchenden Vertragspartei steht es offen, trotzdem Schutzmassnahmen zu ergreifen, im Falle der Schweiz entsprechend der ergänzenden innerstaatlichen Umsetzung im AIG. Im AIG ist auf Stufe Bundesgesetz verankert, dass Schutzmassnahmen auch dann möglich sind, wenn ein Schiedsspruch vorliegt, der festhält, dass die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen nicht erfüllt sind (s. Ziff. 2.3.8.1.1). Der Gesetzgeber schafft dort bewusst die Möglichkeit, unter Inkaufnahme der staatsvertraglichen Konsequenzen (allfällige Ausgleichsmassnahmen der EU im Rahmen der Streitbeilegung) vom FZA abzuweichen. Wäre die EU nämlich der Ansicht, dass diese Schutzmassnahmen der Schweiz, die sie entgegen dem Schiedsgerichtsurteil fällt, das FZA verletzen, müsste sie ein ordentliches Streitbeilegungsverfahren wegen einer Vertragsverletzung initiieren (s. Ziff. 2.1).
Artikel 1 Ziffer 10 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 18 des FZA (Revision)
Artikel 18 des FZA wurde durch einen neuen Artikel 18 ersetzt. Die Revisionsverfahren für alle Binnenmarktabkommen wurden vereinheitlicht.
Artikel 1 Ziffer 11 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 21 des FZA
(Beziehung zu Steuerabkommen)
Die rein formalen Änderungen der Bestimmung dienen lediglich dazu, diese an den aktuellen internationalen Steuerkontext anzupassen. Diese Änderungen, insbesondere jene im Artikel 21 Absatz 2 des FZA, haben keine Auswirkungen auf den materiellen Geltungsbereich der Bestimmung.
Artikel 1 Ziffer 12 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 23a des FZA
(Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und anderen Sonderbescheinigungen)
Die gestützt auf das FZA von 1999 ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen B, Kurzaufenthaltsbewilligungen L sowie Grenzgängerbewilligungen G behalten auch nach