Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 253Fedlex · Erläuternder Bericht

Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA ihre Gültigkeiten. Erst nach Ablauf des auf der jeweiligen Bewilligung eingetragenen Gültigkeitsdatums werden die Bewilligungen umbenannt und mit einem neuen Aufenthaltstitel beziehungsweise Sonderbescheinigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ersetzt, sofern die Bedingungen für einen legalen Status beispielsweise als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger weiterhin erfüllt sind.

Artikel 1 Ziffer 12 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 23b des FZA

(Übergangsregelungen)

Die Richtlinie 2004/38/EG wird erst nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA zur Anwendung kommen. Damit hat sich die Schweiz dieselbe Umsetzungsfrist ausbedungen, wie dannzumal die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG hatten. Kohärenterweise kommen auch diejenigen Artikel des Abkommens, welche Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG präzisieren oder Ausnahmen von derselben vorsehen, erst nach Ablauf dieser Umsetzungsfrist zur Anwendung. Auch die Richtlinie 2014/54/EU über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmenden im Rahmen der Freizügigkeit zustehen269, kommt erst nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren zur Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des aufdatierten FZA entfalten ihre Wirkung ab Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, darunter auch die im neuen Anhang I referenzierten EU-Rechtsakte.

Sowohl für die Umsetzung der Richtlinien 96/71/EG, in der durch die Richtlinie (EU) 2018/957 geänderten Fassung und die Richtlinie 2014/67/EU, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sowie das Inkrafttreten der Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme nach den Artikeln 5g, 5h, und 5i haben die Schweiz und die EU durch das Änderungsprotokoll zum FZA in Artikel 23b Absatz 2 eine Übergangsfrist von 36 Monaten nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vereinbart. Die Übergangsfrist gilt auch für Artikel 5f Absatz 2. Während den Übergangsfristen gelten weiterhin die Bestimmungen Artikel 5 Absatz 4, Artikel 16, sowie Artikel 22 Absatz 2 von Anhang I des Abkommens in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Für die Non-Regression Klausel gelangt keine Übergangsfrist zur Anwendung.

Artikel 1 Ziffer 13 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 24 des FZA

(Räumlicher Geltungsbereich)

Artikel 24 im FZA wurde durch einen neuen Artikel 24 ersetzt, welcher die Bezeichnung «Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union» ersetzt. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert.

269 Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8–14.