Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.3.6.2.3 Anhang I des Änderungsprotokolls betreffend Anhang I des FZA (Zuwanderung und Lohnschutz)
Im neuen Anhang I sind der zu übernehmende einschlägige Acquis sowie die technischen Anpassungen aufgeführt, die für einen jeweiligen Rechtsakt präzisieren, wie gewisse Bestimmungen auf die Schweiz anzuwenden sind. Aus Gründen der Klarheit haben die Schweiz und die EU für fast alle Ausnahmen und Absicherungen technische Anpassungen vorgenommen. Schliesslich haben die Schweiz und die EU in Anhang I technische Anpassungen für die ausgehandelten Übergangszeiträume vorgenommen.
Die Bestimmungen von Abschnitt 1 Anhang I gelten für alle drei Anhänge. Im ersten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur dynamischen Rechtsübernahme gemäss den Bestimmungen des IP-FZA auch für die Anhänge gilt (s. Ziff. 2.1.5.2.2). Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäss Absatz 2 die Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten, die in den in den Anhängen aufgeführten EU-Rechtsakten vorgesehen sind, auch für die Schweiz, unter Einhaltung des Institutionellen Protokolls (s. Ziff. 2.1.5.7). Damit wird sichergestellt, dass die Schweiz die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten hat und nicht als «Drittstaat» schlechter gestellt werden kann. Der dritte Absatz regelt die Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber den in den Rechtsakten aufgeführten europäischen Institutionen. Geht es dabei um Informationen zur Überwachung oder Anwendung dieser Rechtsakte, sind diese Verpflichtungen nicht als solche auf die Schweiz anwendbar. Informationen, die sich nicht auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, beispielsweise Statistiken oder technische Informationen zum Austausch zwischen den zuständigen Behörden, werden von der Schweiz direkt an die Europäische Kommission übermittelt.
Die Teilnahme am EURES ergibt sich aus der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/589. Die Schweiz verpflichtet sich nach Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls zu einem finanziellen Beitrag am EURES. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben.
Im Entsendebereich werden die Richtlinien 96/71/EG, und 2014/67/EU mit technischen Anpassungen und einer Übergangsfrist von drei Jahren übernommen.
Die Teilnahme als Drittstaat am IMI im Bereich Entsendungen wird durch das Änderungsprotokoll in Anhang I des FZA geregelt, indem für die Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (IMI-Verordnung) zur Anwendung gelangt. Die Schweiz verpflichtet sich nach Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls zu einem finanziellen Beitrag am IMI. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben. Der Geltungsbereich ist aus einer technischen Anpassung zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ersichtlich. Die Teilnahme am IMI im Bereich Entsendungen ermöglicht es, Informationen zu Entsendebetrieben mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auszutauschen und Verwaltungssanktionen grenzüberschreitend zu vollstrecken. Nebst Bund und Kantonen erhalten auch die Paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen Zugang zum Bereich Entsendungen des IMI. Sie werden Informationen mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten austauschen können. Da die Möglichkeiten von IMI zur