Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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grenzüberschreitenden Vollstreckung auf Verwaltungssanktionen beschränkt sind, werden die Paritätischen Kommissionen IMI nicht für die grenzüberschreitende Vollstreckung ihrer zivilrechtlichen Sanktionen nutzen. Zudem ist für die Teilnahme am IMI im Bereich Entsendungen eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Pakets (Schweiz–EU) vorgesehen. Diese Übergangsfrist ist ebenfalls über eine technische Anpassung geregelt und abgestimmt auf die Übergangsfrist zur Umsetzung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU.

2.3.6.2.4 Anhang II des Änderungsprotokolls betreffend Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)

Anhang II, II. Sektorielle Anpassungen, Ziffer 1: Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme

Von den bestehenden speziellen Regelungen und Vorbehalten der Schweiz in Anhang II FZA von 1999 konnten die wichtigsten von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen werden. Diese Ausnahmen sind somit dauerhaft als solche abgesichert. Sie sind auch in Artikel 5 Absatz 7 des IP-FZA explizit erwähnt.

Die einzelnen Punkte betreffen abweichende Regelungen der Schweiz, die gemäss den Koordinierungsverordnungen der EU vorgesehen und erlaubt sind, sowie eine eigenständige Ausnahme für die Hilflosenentschädigungen.

Die Schweiz ist somit nicht verpflichtet, künftig neue Regelungen der EU in Anhang II FZA zu übernehmen, wenn sie folgende Bereiche betreffen:

a) Ausschluss der kantonalen Rechtsvorschriften betreffend die Unterhaltsvorschüsse (Alimentenbevorschussung) von der Koordinierung der sozialen Sicherheit: Diese Leistungen müssen nicht mit analogen Leistungen aus anderen Ländern koordiniert und nicht exportiert werden.

b) Ausschluss der Ergänzungsleistungen und vergleichbarer kantonaler Leistungen vom Export: Die Schweiz konnte diese Leistungen seit Inkrafttreten des FZA von 1999 als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen vom Export ausnehmen.

c) Ausschluss der kantonalen beitragsunabhängigen Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit vom Export: Diese Leistungen sind ebenfalls seit Inkrafttreten des FZA als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen vom Export ausgenommen.

d) Der Beitritt zur freiwilligen AHV für Personen, die ausserhalb der Schweiz und der EU wohnen, ist erst nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit in der AHV/IV von fünf Jahren möglich. Ausländische Versicherungszeiten müssen für die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit nicht angerechnet werden.

e) Die Weiterversicherung in der obligatorischen AHV/IV von Personen, die ausserhalb der Schweiz und der EU für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, ist erst nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit in der AHV/IV von fünf Jahren möglich. Ausländische Versicherungszeiten müssen für die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit nicht angerechnet werden.

f) Ausschluss der Hilflosenentschädigung der AHV und der IV vom Export: Bei Inkrafttreten des FZA von 1999 konnte die Schweiz Hilflosenentschädigungen als