Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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besondere beitragsunabhängige Geldleistungen vom Export ausnehmen. Die Rechtsprechung hat in der Zwischenzeit solche Leistungen auf europäischer Ebene als exportierbar qualifiziert. Trotzdem konnte die Schweiz ihre Ausnahme als politische Ausnahme aufrechterhalten.

Anhang II, II. Sektorielle Anpassungen, Abschnitt B Wahrung von

Zusatzrentenansprüchen - Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Ziffer 2

Teil des zu übernehmenden EU-Acquis ist die Richtlinie 2014/50/EU. Diese Richtlinie gilt für Zusatzrentensysteme mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Systeme. Ihre Anwendung auf die Schweiz hätte faktisch ein Verbot der Barauszahlung der Austrittsleistung der weitergehenden Beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) nach Ausreise in einen EU-Mitgliedstaat zur Folge (siehe Ziff. 2.3.5.2.2).

Die Schweiz konnte erreichen, dass die weitergehende berufliche Vorsorge als Teil des gesetzlichen Rentenversicherungssystems den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt wird und damit die gleichen Regeln gelten wie für die Minimalvorsorge gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982270 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). So gilt für die weitergehende Vorsorge ebenfalls kein Verbot, sondern nur eine Einschränkung der Barauszahlung der Austrittsleistung, d.h. die Barauszahlung bei Verlassen der Schweiz ist wie bei der Minimalvorsorge nicht mehr möglich, solange eine Person in einem EU-Mitgliedstaat der obligatorischen Rentenversicherung unterliegt.

Für die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die weitergehende berufliche Vorsorge ist eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen, wie sie bei Inkrafttreten der Richtlinie auch den EU-Mitgliedstaaten für deren Umsetzung zustand. Bezüglich Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU hat die EU akzeptiert, dass die schweizerische Regelung zur weitergehenden Vorsorge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt und damit vom Geltungsbereich der Richtlinie 2014/50/EU ausgenommen wird.

Weitere in den Anhang II FZA integrierte Rechtsakte sind von geringer Tragweite. Es handelt sich um Kommissionsverordnungen betreffend technische Änderungen, die vorab Aktualisierungen der Anhänge zu den Koordinierungsverordnungen beinhalten. Die neu aufgenommenen Beschlüsse und Empfehlungen haben auslegenden Charakter. Sie bezwecken die Präzisierung der Anwendung der Koordinierungsregeln.

Protokoll I und II zu Anhang II FZA

Die bisherige Übergangsbestimmung betreffend die berufliche Vorsorge in Ziffer III von Protokoll I wurde gestrichen. Die fünfjährige Übergangsfrist galt beim Inkrafttreten des FZA und hat infolge Zeitablaufs ihre Bedeutung verloren.

In der neuen Ziffer III von Protokoll I wird die vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden beruflichen Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.

270 SR 831.40