Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Das Protokoll II zu Anhang II FZA wird unverändert übernommen.

Finanzielle Beiträge

Die Schweiz beteiligte sich bereits bisher an dem von der EU eingerichteten System zum elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information). Neu verpflichtet sich die Schweiz nach Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls dazu, einen finanziellen Beitrag an dieses System zu leisten. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben.

Die Schweiz nimmt ebenfalls bereits am gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit (MISSOC - Mutual Information System on Social Protection) teil. Der finanzielle Beitrag beruht auf einer separaten Vereinbarung mit dem MISSOC-Sekretariat. Artikel 13 des IP-FZA ist auf diesen Beitrag nicht anwendbar (vgl. Art. 4 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Art. 13 dieses Protokolls).

2.3.6.2.5 Anhang III des Änderungsprotokolls betreffend Anhang III des FZA (Anerkennung von Berufsqualifikationen)

Der Anhang III FZA verweist auf eine Reihe von Rechtsakten des EU-Rechts, von denen die meisten zwischen der Schweiz und der EU bereits in Kraft sind. Dies betrifft in erster Linie die Richtlinie 2005/36/EG, welche die Schweiz seit 2011 anwendet. Der Acquis, den das Änderungsprotokoll zum FZA übernimmt, betrifft Rechtsakte, die neu im Anhang III FZA integriert werden. Diese werden im Folgenden aufgeführt.

Die Richtlinie 2013/55/EU271 ändert und modernisiert die Richtlinie 2005/36/EG. Sie führt wesentliche materielle Anpassungen ein, wie die Zusammenarbeit im IMI, den Europäischen Berufsausweis, den Vorwarnmechanismus und die gemeinsamen Ausbildungsgrundsätze. Sie vereinfacht, verbessert und reduziert die notwendigen Verfahrensschritte bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 regelt die Teilnahme der Schweiz am IMI als Drittstaat und die Modalitäten der Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe von IMI, insbesondere die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten. In diesem Bereich hat die Schweiz mehrere technische Anpassungen vorgenommen. Insbesondere soll das Schweizer Recht an persönlichen Daten angewendet werden. Gemäss Artikel 1 des Anhangs des IP-FZA verpflichtet sich die Schweiz zu einem finanziellen Beitrag. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, wird in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben.

Der Europäische Berufsausweis «European Professional Card» (EPC) ist eine Bescheinigung in Form eines elektronischen Zertifikats. Ein EPC-Zertifikat belegt, dass

271 Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), in der Fassung gemäss Anhang III, 2. Abschnitt des Änderungsprotokolls zum FZA.