Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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für die berufstätige Person im Herkunfts- und Aufnahmestaat keinerlei Einschränkungen bestehen. Es gilt als Nachweis, dass Berufsleute sämtliche notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der Berufsqualifikationen – zum Zwecke einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung in einem Aufnahmestaat – erfüllt haben. Das elektronische EPC-Verfahren ist aktuell für insgesamt 5 Berufe (Pflegefachpersonen für allgemeine Pflege, Bergführerinnen und Bergführer, Immobilienmaklerinnen und -makler, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Diplome als Apothekerinnen und Apotheker) möglich.

Die Berufsangehörigen können wählen, ob sie einen Antrag über das EPC-Verfahren einreichen oder das herkömmliche Anerkennungsverfahren nutzen wollen. Es bietet den Berufsangehörigen eine zusätzliche Möglichkeit und wird folglich auch Schweizer Staatsangehörigen erlauben, die Anerkennung ihrer Abschlüsse elektronisch zu beantragen. Die Bestimmungen über die Modalitäten der Berufsausübung und insbesondere zu dem Erfordernis von Sprachkenntnissen sind in der geänderten Richtlinie 2005/36/EG präzisiert. Es ist explizit vorgesehen, dass für gewisse berufliche Tätigkeiten Sprachkenntnisse in einer Amtssprache verlangt werden können. Dies gilt für Berufe mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit oder, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die betroffene Person für die berufliche Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Es handelt sich um eine Anpassung, die bereits weitgehend der bestehenden Praxis der Behörden entspricht. Der Grundsatz, Sprachkenntnisse überprüfen zu dürfen, wird beibehalten, sodass die Patientensicherheit auch in Zukunft gewährleistet ist.

Der Vorwarnmechanismus ermöglicht die elektronische Übermittlung via IMI in Echtzeit, wenn es betreffend die Ausübung eines reglementierten Berufs bei einer Person zu einem Verbot oder einer Beschränkung kommt. Konkret werden Informationen über die Identität von Berufsangehörigen, denen von Behörden oder Gerichten im Gesundheitswesen oder im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich Kinderbetreuung in Einrichtungen und frühkindliche Erziehung, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise – auch vorübergehend – verboten worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, ausgetauscht. Durch die Warnung soll verhindert werden, dass Berufsangehörige, gegen die eine Sanktion (z. B. wegen medizinischer Fehler, pädophiler Handlungen oder anderer sexueller Übergriffe) vorliegt, die Einschränkung oder das Verbot der Berufsausübung im Herkunftsstaat umgehen, indem sie die Anerkennung in einem anderen Staat beantragen.

Betroffen sind die Berufsgruppen, die in Artikel 56a Absatz 1 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind: Das sind insbesondere die sektoralen Berufe (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen für allgemeine Pflege und Hebammen) sowie weitere Berufsangehörige, deren Berufsausübung Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Der Vorwarnmechanismus gilt auch für die übrigen vom Geltungsbereich des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016272 (GesBG) erfassten Berufe, die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren nach

272 SR 811.21