Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006273 (MedBG) sowie die Angehörigen der Psychologieberufe nach dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011274 (Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten). Darüber hinaus zählen auch die Berufsangehörigen dazu, die reglementierte Berufe ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben (z. B. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker, med. Masseurinnen und Masseure, Fachfrau/Fachmann Gesundheit, Podologinnen und Podologen). Ebenso gilt der Vorwarnmechanismus für die Berufsangehörigen, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich in der Kinderbetreuung in Einrichtungen und in der frühkindlichen Erziehung, ausüben. Es handelt sich namentlich um die Berufe Fachfrau/Fachmann Betreuung (Kinderbetreuung), Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Kinder- und Jugendpsychologinnen und - psychologen sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten. Im schulischen Bereich betrifft es insbesondere die Lehrpersonen (Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, Maturitätsschulen), die Schulleiterinnen und -leiter sowie die sonderpädagogischen Fachpersonen (heilpädagogische Früherziehung, schulische Heilpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie).

Bei Fälschungen von Berufsqualifikationsnachweisen erfolgt via IMI eine Warnung, indem Informationen über die Identität von Berufsangehörigen ausgetauscht werden. Es handelt sich dabei um Personen, welche die Anerkennung von Berufsqualifikationen beantragt haben und bei denen später gerichtlich (im Rahmen eines Strafverfahrens) festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationen verwendet haben. Gemäss Artikel 56a Absatz 3 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG muss die Warnung im IMI spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung, d. h. nach Zustellung des Strafurteils, erfolgen.

Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollen bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen stärkeren Automatismus sorgen. Dafür bestehen zwei Instrumente: der gemeinsame Ausbildungsrahmen und die gemeinsamen Ausbildungsprüfungen. Sie verfolgen den Zweck, das System der automatischen Anerkennung auf weitere Berufe auszudehnen. Dies soll gestützt auf EU-weite harmonisierte Mindestanforderungen an die Ausbildungsgänge erfolgen. Derzeit gibt es nur eine gemeinsame Ausbildungsprüfung für Skilehrerinnen und Skilehrer. Die Schweiz kann frei entscheiden, ob sie an dieser Prüfung teilnehmen oder das derzeitige Anerkennungssystem beibehalten möchte, das auf einem Vergleich der Ausbildungen und Ausgleichsmassnahmen beruht.

Die Durchführung von Verhältnismässigkeitsprüfungen ist im Abkommen vor der Annahme neuer Berufsreglementierungen oder der Änderung bestehender Berufsreglementierungen vorgesehen. Sie soll ungerechtfertigte Beschränkungen des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten oder ihrer Ausübung verbieten und die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. Die Gründe für die Verhältnismässigkeit müssen im IMI festgehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Bund und vor allem die Kantone sind von der Umsetzung dieser

273 SR 811.11

274 SR 935.81