Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Richtlinie betroffen, da sie in der Regel für die Reglementierung von Berufen zuständig sind.

Ausserdem enthält die Richtlinie 2013/55/EU zahlreiche Änderungen, die grösstenteils technischer oder terminologischer Art sind:

– Die Gewährung des partiellen Zugangs: Grundsatz, der gemäss Rechtsprechung des EuGH bereits gilt und von der Schweiz seit Jahren angewendet wird (z. B. Anerkennung von Lehrpersonen, die nur ein Fach unterrichten,

d. h. Monofachlehrkräfte).

– Die Möglichkeit, die Ausbildungsdauer nicht nur wie bisher in Jahren, sondern neu auch in ECTS-Punkten auszudrücken.

– Die Aufhebung der Möglichkeit, nicht auf ein Gesuch einzugehen, wenn sich der ausländische Abschluss gemäss Zuordnung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG um mehr als ein Ausbildungsniveau unterscheidet (vgl. neuer Art. 13 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG).

– Die Anpassung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG (Dienstleistungsfreiheit): Die Richtlinie 2013/55 sieht vor, dass der EU anzugeben ist, für welche Berufe eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie). Der Umfang der Nachweise, die von Berufsangehörigen verlangt werden können, wurde erweitert, namentlich in Bezug auf die Sprachkenntnisse bei Berufen, welche die Patientensicherheit tangieren. Die Dienstleistung soll neu ab Einreichung der Meldung der Dienstleistungserbringenden und nicht mehr ab einer behördlichen Mitteilung stattfinden.

– Das generelle System (Vergleich der Ausbildungen mit Ausgleichsmassnahmen) wird breiter und systematischer angewendet. Es soll subsidiär zur Anwendung kommen, wenn kein günstigeres Anerkennungssystem (z. B. eine automatische Anerkennung) möglich ist. Das betrifft vor allem medizinische Weiterbildungen, die nicht im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983275 regelt das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus.

275 Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der Fassung gemäss Anhang III, 2. Abschnitt des Änderungsprotokolls zum FZA.