Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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2.3.6.2.6 Gemeinsame Erklärungen

Gemeinsame Erklärung zur Unionsbürgerschaft

Als weitere Absicherung hat die Schweiz mit der EU eine Gemeinsame Erklärung zur Unionsbürgerschaft ausgehandelt, welche derjenigen der EWR-Staaten nachempfunden ist. Sie besagt, dass das Konzept der Unionsbürgerschaft nicht im FZA enthalten ist und damit zu unterscheiden ist von den Freizügigkeitsregeln, wie sie die Vertragsparteien vereinbart haben. Insbesondere wird festgehalten, dass das FZA keine Rechtsgrundlage bildet für politische Rechte von Angehörigen der Vertragsparteien.

Gemeinsame Erklärung über die Verhinderung von Rechtsmissbrauch der durch die Richtlinie 2004/38/EG verliehenen Rechte

In dieser Gemeinsamen Erklärung teilen die Schweiz und die EU das gemeinsame Ziel, den Missbrauch der durch die Richtlinie 2004/38/EG gewährten Rechte im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie zu verhindern und dagegen vorzugehen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zur Sozialhilfe. Für die Auslegung des Begriffs des Rechtsmissbrauchs ist die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. So müssen auf der Grundlage von Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG ergriffene Massnahmen auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt sein und dürfen keinen generalpräventiven Zweck verfolgen.

Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die

Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts

Mit dieser Gemeinsamen Erklärung hat die Schweiz eine weitere wichtige Absicherung ausgehandelt. Durch sie soll klar aufgezeigt werden, welche Praktiken aus dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG, sowie der Rechtsprechung des EuGH derzeit massgebend sind, wenn es um die Verweigerung der Sozialhilfe oder den Entzug des Aufenthaltsrechts vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt geht. Diese Regeln sollen eine dem EU-Recht entsprechende Auslegung sicherstellen, wobei die Schweiz bei der Umsetzung, unter Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit, ihren Handlungsspielraum nutzen kann. Beispielsweise endet das Aufenthaltsrecht von stellensuchenden Personen, wenn die Schweizer Behörden feststellen, dass diese sich nicht um ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt bemühen und auch nicht mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) zusammenarbeiten, um eine Stelle zu finden (s. Ziff. 2.3.8.1.1, Art. 61a VE-AIG).

Gemeinsame Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte und Einseitige Erklärung der Schweiz über die bei Selbstständigen zu ergreifenden Massnahmen im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Dank der Aushandlung dieser Absicherung mit der EU kann die Schweiz das Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmenden und Selbstständigen weiterführen beziehungsweise neu einführen. Mit diesem Meldeverfahren für eine Erwerbstätigkeit von maximal drei Monaten pro Kalenderjahr verfügen die kantonalen Behörden weiterhin über ein administratives Instrument zur Kontrolle der