Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Gleichzeitig zur Triage wird die Meldung durch die zuständige kantonale Behörde bearbeitet, wobei auch bei diesem Prozessschritt grösstmögliche Automatisierung und eine möglichst frühzeitige Notifikation an die Kontrollorgane angestrebt werden. Aufgrund der Rückmeldung der Kontrollorgane zur Triage (korrekt oder fehlerhaft und in diesem Fall insbesondere zur richtigen Zuordnung und zur effektiv ausgeübten Tätigkeit) soll das Triage-Instrument mit der Zeit dazulernen.

In einem nächsten Schritt wird gemeinsam mit den involvierten Stellen auf Bundesebene, den Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Sozialpartner zu klären sein, wie und in welchen Systemen die obenstehenden Prozessschritte effizient umgesetzt werden. Dazu werden verschiedene Ansätze vertieft.

Die Weiterentwicklung des Online-Meldeverfahrens infolge Verkürzung der Voranmeldefrist ist eingebettet in ein gemeinsames Vorhaben von SEM, SECO und den FlaM-Vollzugsorganen zur Optimierung des Meldeverfahrens. Phase I dieses Vorhabens wurde im März 2025 umgesetzt und fokussierte sich auf Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Datenübermittlung. Mit dieser ersten Phase wurde die Basis für grundlegendere Weiterentwicklungen respektive Digitalisierungsschritte (Phase II) geschaffen. Phase II dient der Weiterentwicklung des Meldeverfahrens und greift dafür konzeptionell grundsätzlichere Fragen auf.

Paritätische Baustellenausweise auf Baustellen der öffentlichen Hand

Auf Baustellen der öffentlichen Hand soll die Verwendung der von den paritätischen Vollzugsorganen ausgestellten oder in Zusammenarbeit mit diesen erstellten Identifikationsausweise (Baustellenausweise/«Baucard») für die Arbeitnehmenden der Zuschlagsempfängerin und ihrer Subunternehmerinnen zur Pflicht werden. Diese Massnahme ist auf diejenigen Branchen beschränkt, deren Gesamtarbeitsverträge allgemein verbindlich erklärt sind und die zudem ein – in der Regel von paritätischen Vollzugsorganen gegen ein kleines Entgelt zur Verfügung gestelltes – System zur verbesserten Durchführung von Kontrollen der massgeblichen Arbeitsbedingungen vorsehen. Heute ist dies beispielsweise der Fall im Bauhauptgewerbe, zu dem unter anderem Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks, wie Hoch- und Tiefbau, Strassenbau und Aushub-/Abbrucharbeiten zählen.

Die Verwendung eines Baustellenausweises bei der Erbringung von Bauleistungen (bzw. im Bauhaupt- und Baunebengewerbe gemäss kantonaler Terminologie, siehe Art. 8 Abs. 2 Bst. a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB]) wird die Kontrollen auf Baustellen der öffentlichen Hand vereinfachen und verbessert für den Bauherren (bzw. die Auftraggeberin) sowie den Erstunternehmer (i.d.R. die Zuschlagsempfängerin) den Überblick, welche Firmen und Arbeitnehmenden effektiv auf der Baustelle arbeiten. Diese Massnahme wird beim Bund auf Stufe der Verordnung vom 12. Februar 2020292 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) eingeführt, indem Artikel 12 Absatz 5 Satz 3 BöB in der VöB konkretisiert wird. Mit Blick auf die Sensibilisierung kantonaler und kommunaler Auftraggeberinnen ist wie bei der Pflicht zur Einreichung einer GAV-Bescheinigung eine KBOB-Empfehlung geplant (s. Ziff. 2.3.7.2.2). Mit einer entsprechenden Umsetzung wird garantiert, dass diese Baustellenausweise auch für ausländische Anbieterinnen einfach

292 SR 172.056.11