Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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erhältlich sein werden. Sie dürfen keinen Hinderungsgrund für eine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen darstellen.

Die Pflicht zur Verwendung eines solchen Kontrollsystems wird unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags gelten. Sie eignet sich insbesondere bei grösseren Bauaufträgen, während bei kleineren Bauaufträgen wie etwa kleinere Reparaturarbeiten darauf verzichtet werden kann. Daher wird der Auftraggeberin ein gewisses Ermessen eingeräumt. Betroffen sind in- und ausländische Anbieterinnen und deren allfällige Subunternehmerinnen, die in der Schweiz im Rahmen eines öffentlichen Auftrags Bauleistungen erbringen. Es handelt sich somit um eine nicht diskriminierende Massnahme, da sie ausländische Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nicht an der Leistungserbringung hindert. Die Massnahme ist zudem verhältnismässig, weil sie auf Bauleistungen beschränkt ist und weil die Anbieterinnen und Subunternehmerinnen mit den Baustellenausweisen auf bestehende Instrumente zurückgreifen können, die rasch ausgestellt werden und mit geringen Kosten verbunden sind.

2.3.7.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die mit den Änderungen im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU verbundenen Kosten stehen in einem vernünftigen Verhältnis mit den formulierten Zielen des Bundesrates, namentlich der Modernisierung der bilateralen Abkommen mit der EU. Das FZA ist aus einer volkswirtschaftlichen Perspektive das wichtigste Abkommen (s. Ziff. 2.3.9.3).

2.3.7.5 Umsetzungsfragen

2.3.7.5.1 Zuwanderung Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten

Bisher gelten für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; Mitgliedstaaten sind Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) die gleichen Regeln, da im EFTA-Übereinkommen bis auf wenige Ausnahmen das gleiche Recht wie im FZA von 1999 übernommen wurde (s. Art. 20 und Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens vom 4. Januar 1960293).

Der EFTA-Rat ist nicht befugt, die Bestimmungen im Hauptteil von Anhang K (Art. 53 Abs. 4 des EFTA-Übereinkommens) oder in Anlage 1 zu diesem Anhang über die Freizügigkeit (Art. 14 Abs. 3 Anhang K) zu ändern. Für eine Anpassung des Hauptteils sowie von Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens müsste ein neues Abkommen mit Norwegen, Island und Liechtenstein ausgehandelt werden.

Ohne entsprechendes Mandat mit einer daraus folgenden internationalen Verpflichtung, Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten zusätzliche Rechte zu gewähren, sind die Änderungen des AIG nicht auf sie anwendbar. So bleiben die massgebenden Rechtsgrundlagen des AIG und der VFP in Bezug auf die Bewilligungsarten und Ausländerausweise, die Anmelde- und Bewilligungsverfahren sowie die Beendigung der Anwesenheit und die Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen anwendbar.

293 SR 0.632.31