Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Aufenthaltsdokumente und Dokumente für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Die Richtlinie 2004/38/EG sieht Aufenthaltsdokumente für Aufenthalte von länger als drei Monaten vor, die das Aufenthaltsrecht in der Schweiz bestätigen: eine Anmeldebescheinigung für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (Art. 8 Abs. 2) und eine Aufenthaltskarte für ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten (Art. 9 Abs. 1). Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten erhalten somit keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen mehr, im Gegensatz zu ihren Familienangehörigen aus Drittstaaten.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben, behalten ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Das aufdatierte FZA sieht vor, dass sie registriert werden können, wenn die Dauer der geplanten Erwerbstätigkeit drei Monate übersteigt. Sie erhalten in diesem Fall eine Registrierungsbescheinigung (neuer Art. 7a FZA).
Die Modalitäten der Ausstellung dieser Dokumente sollen in der VFP geregelt werden. Folgende Dokumente sollen ausgestellt werden:
– für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten: ein als «Anmeldebescheinigung» geltender Aufenthaltstitel;
– für ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nachgezogen werden: ein als «Aufenthaltskarte» geltender Aufenthaltstitel;
– für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die eine Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben: eine Sonderbescheinigung zum Nachweis der Registrierung der ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente soll ebenfalls in der VFP präzisiert werden. Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung nicht. Sie schliesst die Möglichkeit nicht aus, ein Gültigkeitsdatum in Verbindung mit der Dauer des geplanten Aufenthalts einzutragen. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausgestellten Ausweises gehen die Rechte aus dem FZA aber nicht verloren, da die Bescheinigung eine rein deklaratorische Wirkung hat. Sie soll lediglich das Bestehen eines Aufenthaltsrechts zum Zeitpunkt der Ausstellung feststellen. Zudem soll die Einführung einer Gültigkeitsdauer nicht dazu führen, dass systematisch geprüft wird, ob die betroffenen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die Voraussetzungen gemäss FZA erfüllen. Eine solche Prüfung wird nur im Einzelfall durchgeführt, wenn begründete Zweifel bestehen (s. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Die Aufenthaltskarte, die Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird, gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Dauer des Aufenthalts, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG).
Es ist vorgesehen, Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen weiterhin einen Ausweis mit folgender Gültigkeitsdauer auszustellen:
– ein Jahr (L) für geplante Aufenthalte von weniger als einem Jahr;