Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 285Fedlex · Erläuternder Bericht

– fünf Jahre (B) für geplante Aufenthalte von mehr als einem Jahr.

Der neue Artikel 7a FZA regelt die Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ebenfalls nicht. Diese Bestimmung schliesst die Möglichkeit nicht aus, eine Gültigkeitsdauer gemäss der geplanten Erwerbstätigkeit vorzusehen. Es ist vorgesehen, Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger ausüben, eine Sonderbescheinigung (G) mit folgender Gültigkeitsdauer auszustellen:

– ein Jahr bei einem auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag;

– fünf Jahre bei einem auf mehr als ein Jahr befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag sowie für selbstständig Erwerbstätige.

Nachzug von weiteren Familienangehörigen

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG legt fest, welche Familienangehörigen ein Einreise- und Aufenthaltsrecht haben. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie muss die Schweiz nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt «weiterer» Familienangehöriger unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit erleichtern. Dabei handelt es sich um Familienangehörige, die in finanzieller oder physischer Hinsicht (z. B. schwerwiegende gesundheitliche Gründe) von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats abhängig sind oder die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sowie um die Lebenspartnerinnen oder den Lebenspartnern, mit denen eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen wurde. Die persönlichen Umstände müssen gründlich geprüft werden und eine Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen muss begründet werden.

Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG kann bereits heute von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für solche Härtefälle hat der Bundesrat in Artikel 31 VZAE festgelegt. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Gemäss heutiger Praxis kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 31 VZAE erteilt werden namentlich an unterstützungsbedürftige Verwandte, die zwingend auf die Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen sind (s. Ziff. 5.6.2 der Weisungen SEM I.294), an Konkubinatspartnerinnen und -partner (s. Ziff. 5.6.3 und 5.6.4) sowie an gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner, die auf eine Heirat oder eine Eintragung ihrer Partnerschaft verzichtet haben, beispielsweise wegen

294 Weisungen SEM I. unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich.