Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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drohender Benachteiligung im Heimatland der Partnerin oder des Partners (s. Ziff. 5.6.6).
Die zuständigen Behörden (Art. 88 VZAE) berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 5 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015295 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD]).
Mit dem geltenden Recht werden die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG erfassten Situationen bereits berücksichtigt. Eine Anpassung des AIG oder der VZAE ist daher nicht nötig.
Biometrische Identitätskarten
Die Einführung von biometrischen Identitätskarten erfolgt auf Stufe der Ausweisverordnung vom 20. September 2002296 mit einem separaten Rechtsetzungsprojekt. Dabei werden im Wesentlichen das zusätzliche Modell der biometrischen Identitätskarte zusätzlich aufgenommen und kostendeckende Gebühren für Bund und Kantone festgelegt. Es wird eine Vernehmlassung zur Revision der Ausweisverordnung durchgeführt werden. Die Einführung der biometrischen Identitätskarten soll in jedem Fall rechtzeitig vor dem Ablauf der mit Artikel 7g des Änderungsprotokolls zum FZA derogierten Fristen erfolgen.
Immobilienerwerb
Die weiterhin unverändert geltende Ausnahmeregelung zum Immobilienerwerb (s. Ziff. 2.3.6.2.2, Erläuterungen zum Art. 1 Ziff. 6 des Änderungsprotokolls betreffend Art. 7f des FZA) benötigt keine Umsetzungsgesetzgebung in Form einer Anpassung des BewG. Die zu erwartenden Anpassungen der Ausführungsbestimmungen zum AIG (z.B. die VFP) bezüglich der Bezeichnung für die schweizerischen Aufenthaltstitel und Grenzgängerbescheinigungen der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten können rein technische Anpassungen der Verordnung vom 1. Oktober 1984297 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zur Folge haben (voraussichtlich insbesondere Art. 2 Abs. 2, Art. 18a Abs. 3 und Anhang II Ziffer 15 BewV).
Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte
Damit Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer gelten und über die Krankenkassen abrechnen können, müssen sie gemäss Artikel 37 KVG mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie müssen zudem die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen. Diese Nachweispflicht entfällt für Ärztinnen und Ärzte, die über bestimmte Abschlüsse
295 SR 142.201.1
296SR 143.11