Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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(z. B. schweizerische Maturität) in der Amtssprache der jeweiligen Tätigkeitsregion verfügen.

Im Rahmen des GA des FZA machte die EU geltend, dass Artikel 37 KVG gegen das Nichtdiskriminierungsgebot gemäss Artikel 2 FZA und gegen Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG (Anhang III FZA) verstösst und verlangt, dass die Konformität mit dem FZA hergestellt wird. Obwohl der Bundesrat bei parlamentarischen Beratungen auf diesen Konflikt mit dem FZA hinwies (siehe seine Stellungnahme vom 25. Januar 2023298 zur Parlamentarischen Initiative 22.413 «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung), sah das Parlament bisher keinen Handlungsbedarf eine Anpassung von Artikel 37 KVG in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem FZA anzugehen.

2.3.7.5.2 Lohnschutz

Die bisherige Organisation und Zusammenarbeit im Vollzug des EntsG und der Arbeitsmarktbeobachtung gemäss Artikel 360b OR erfordert keine gesetzlichen Anpassungen. Bezüglich der Vollstreckungshilfe von Verwaltungssanktionen auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des EntsG und des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)299 hauptsächlich die kantonalen Behörden für die konkrete Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen zuständig sein werden. Somit setzt die geplante Regelung die aktive Zusammenarbeit der kantonalen Behörden im Bereich des EntsG und des SchKG voraus. Im Übrigen erfordert die vorgeschlagene Änderung keine Anpassung des kantonalen Rechts.

Die Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung der Änderungen des Entsendegesetzes werden in der Verordnung vom 21. Mai 2003300 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) geregelt.

Weiter stellen sich Umsetzungsfragen betreffend die automatisierte Triage und Übermittlung der Meldungen eines Einsatzes in der Schweiz (vgl. Art. 6 Abs. 1, 4 und 6 sowie die entsprechenden Erläuterungen). Im Vorfeld wurde mit Vertreterinnen und Vertretern der involvierten Bundesbehörden, der Kantone und der Sozialpartner geprüft, wie die Prozessschritte des Meldeverfahrens effizienter ausgestaltet werden können. In Zukunft werden die Triage und Weiterleitung der Meldungen nicht mehr durch die Kantone, sondern zentral durch eine Bundesbehörde erfolgen. Infrage kommt hierbei das SECO oder das SEM. Zur automatisierten Triage der Meldungen wird künftig ein zentrales und lernendes maschinenbasiertes Triage-Instrument eingesetzt werden. Zudem wird in Zukunft möglich sein, dass die Weiterleitung der Meldung automatisiert über eine elektronische Schnittstelle erfolgt (bspw. über die Plattform für elektronische Kommunikation nach Art. 8r VE-EntsG). Wie und in welchen Systemen die automatisierte Triage und Weiterleitung der Meldung am effizientesten umgesetzt werden kann, wird im Rahmen einer Expertengruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der involvierten Bundesbehörden, der Kantone und der Sozialpartner geklärt werden.

298 BBl 2023 343

299 SR 281.1

300 SR 823.201