Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 310Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen die zuständige Behörde das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und aus den oben genannten Kohärenzgründen auch von ihren Familienangehörigen verweigern oder widerrufen kann. Sie muss dabei den allgemeinen Grundsätzen und den Verfahrensgarantien gemäss den Artikeln 27–33 der Richtlinie 2004/38/EG Rechnung tragen (vorbehältlich Art. 28 Abs. 2 und 3; s. neuer Art. 7h des FZA, der diese Ausnahme vorsieht).

Abs. 3

Mit dieser Ausschlussklausel soll ein Dualismus vermieden werden, indem es der zuständigen Migrationsbehörde untersagt ist, eine Aufenthaltsbewilligung allein gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt, jedoch keine Landesverweisung ausgesprochen hat, zu widerrufen (s. Botschaft vom 26. Juni 2013325 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer]).

Art. 64 Abs. 1 Bst. d

In der geltenden Version ist Artikel 64 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf die ordentliche Wegweisungsverfügung gegenüber Ausländerinnen oder Ausländern bezieht, die nicht oder nicht mehr in Besitz einer «Bewilligung» sind, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte (Status quo) oder eine Daueraufenthaltskarte verfügen.

Buchstabe d regelt die Fälle, in denen die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlässt, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA (Art. 61a, 61c und 61d VE-AIG) oder ein Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA (Art. 61e Abs.1 Bst. b–c und Abs. 2 Bst. c VE-AIG) nicht oder nicht mehr geltend machen können.

Art. 64d Abs. 2 Bst. g

In der geltenden Version ist Artikel 64d Absatz 2 Buchstabe c AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, da er sich auf die Ablehnung offensichtlich unbegründeter oder missbräuchlicher Gesuche um Erteilung einer «Bewilligung» bezieht, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG legt fest, dass die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, ausser in ordnungsgemäss begründeten dringenden Fällen, mindestens einen Monat betragen muss.

325 BBl 2013 5975, 6046.