Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Buchstabe g regelt die Möglichkeit, eine Wegweisung sofort zu vollstrecken oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen anzusetzen, wenn die zuständige Behörde das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts gemäss dem FZA feststellt, da das geltend gemachte Recht offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist.
Absatz 2 Buchstaben a und b sind subsidiär auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen.
Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis, 4 und 5
Abs. 3 Bst. dbis
Der ergänzte Buchstabe dbisverpflichtet die öffentliche Arbeitsvermittlung (öAV) dazu, den Migrationsbehörden die öAV-Anmeldung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen nach Artikel 24a AVG zu melden. Anhand der gemeldeten Daten können die Migrationsbehörden den Status als (selbstständig oder unselbstständig) Erwerbstätige der betreffenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA beurteilen.
Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe die Modalitäten und den Umfang der zu meldenden Daten fest.
Abs. 4
Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass die Behörden nach Absatz 1 dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ von Amtes wegen auch Entscheide melden, wonach Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr über ein Recht gemäss dem FZA verfügen, damit dieses ebenfalls die Ergänzungsleistung überprüfen kann, die es diesen Personen ausrichtet.
Abs. 5
Analog zum geltenden Absatz 4 legt Absatz 5 für die Behörden nach Absatz 1 eine Meldepflicht gegenüber den Behörden, welche die Sozialleistungen ausrichten, fest. Mit dieser Bestimmung können diese Behörden die Leistungsausrichtung überprüfen. Entscheide, wonach Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA verfügen, müssen ebenfalls von Amtes wegen gemeldet werden.
Art. 99 Abs. 1
In der geltenden Version ist Artikel 99 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) anwendbar, da Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, keine «Kurzaufenthalts-» oder «Aufenthaltsbewilligungen» mehr erhalten, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wegfallen. Auf ihre aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).
Artikel 99 Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass Entscheide über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts oder eines Rechts auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden können. Dabei handelt es sich zurzeit um