Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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die Fälle nach Artikel 3 Absatz 6 (Zulassung von Kindern zum allgemeinen Unterricht sowie zur Lehrlings- und Berufsausbildung) und Artikel 4 (Verbleiberecht) von Anhang I FZA (Art. 4 Bst. e und f der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren326). In der Richtlinie 2004/38/EG entspricht dies den Artikeln 12 und 13 (Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen in gewissen Fällen wie bei Tod oder Scheidung) sowie 17 (Recht auf Daueraufenthalt für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen).

Art. 118 Abs.1

In der geltenden Version ist Artikel 118 Absatz 1 AIG nicht subsidiär (Art. 2 Abs. 2 VE-AIG) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar, die ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besitzen, da er sich darauf bezieht, dass die Erteilung einer «Bewilligung» erschlichen oder bewirkt wird, dass der Entzug einer «Bewilligung» unterbleibt, welche durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG jedoch wegfällt. Auf ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten ist er hingegen anwendbar, da diese über eine Aufenthaltskarte verfügen (Status quo).

Artikel 118 Absatz 1 wird angepasst, damit missbräuchliches Verhalten in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht und dem Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA strafrechtlich sanktioniert werden kann.

Im Übrigen ist zu präzisieren, dass die Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b (illegaler Aufenthalt) und 118 Absatz 2 AIG (Scheinehe) subsidiär auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten anwendbar bleiben.

Art. 120 Abs. 1 Bst. a

Wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ihre Anwesenheit nicht melden, kann die Nichterfüllung dieser Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2004/38/EG mit verhältnismässigen und nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG kann die Nichterfüllung der Verwaltungsformalitäten (Registrierung der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und Beantragung einer Aufenthaltskarte für aus Drittstaaten stammende Familienangehörige) mit verhältnismässigen und nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

Diese Pflichten werden im neuen Artikel 13a VE-AIG für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten geregelt.

Der bisherige Buchstabe a nennt zwei Verpflichtungen (An- und Abmeldepflicht) unter Verweis auf die Artikel 10–16 AIG. Zusätzlich zu den genannten Pflichten betreffen diese Artikel ausserdem die Bewilligungspflicht bei Aufenthalt (Art. 10 und 11) und die Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung (Art. 16).

Vor diesem Hintergrund wird der Buchstabe a neu formuliert.

326 SR 142.201.1