Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Gemäss Artikel 21 Absatz 1 RHG sind die Kantone für den Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug zuständig. Auf kantonaler Ebene sind gleichwertige Sanktionen vorgesehen.327
Art. 122d Nichteinhaltung der Höchstdauer bei der grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung
Einige Kantone sind mit Situationen konfrontiert, in denen die im FZA (Art. 5 FZA und neuer 5e FZA) oder EFTA-Übereinkommen (Art. 5 Anhang K) geregelte Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Zusammenhang mit der Entsendung oder der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung umgangen wird.
Die neue Bestimmung soll diese Situationen bekämpfen, indem neue pekuniäre Verwaltungssanktionen eingeführt werden, die eine präventive und repressive Wirkung auf die Sanktionsadressaten haben. Gemäss dem Legalitätsprinzip im Strafrecht setzen solche Sanktionen eine formelle gesetzliche Verankerung voraus.328
Die Bestimmung betrifft sowohl Unternehmen als auch selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA haben.
Abs. 1
Absatz 1 richtet sich an Schweizer Unternehmen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA einzig zu dem Zweck beschäftigen, ausländischen Unternehmen oder selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern die Umgehung der im FZA vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) zu ermöglichen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Schweizer Unternehmen keine tatsächliche, effektive und dauerhafte Geschäftstätigkeit ausübt und als Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens betrachtet werden muss (gleiches Tätigkeitsgebiet, gleiche beteiligte Personen, keine spezifische Infrastruktur im Schweizer Hoheitsgebiet). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt bereits zahlreiche solcher Fälle, insbesondere im Tessin.329
«Der Gesetzgeber muss daher bei der Festlegung der Sanktionshöhe darauf achten, dass die Sanktion hoch genug ist, um wirksam zu sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs, die Wertigkeit des geschützten
327 Als Beispiel: Art. 24 Abs. 1 (contraventions) des loi du canton de Vaud sur le contrôle des habitants (LOI 142.01), wonach «celui qui omet de faire les déclarations qui lui sont imposées, fait une déclaration inexacte ou incomplète, ou contrevient de toute autre manière aux prescriptions de la présente loi, est passible d'une amende de vingt à deux mille francs», abrufbar unter: https://prestations.vd.ch/pub/blv-publication/accueil > Recherche § 31 (Strafbestimmung) des Gesetzes des Kantons Zürich über das Meldewesen und die Einwohnerregister (142.1), wonach mit Busse bestraft wird, wer: «a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3–10 verletzt», abrufbar unter: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung.html#zhlex_ls > Suche > Ordnungsnummer > 142.1.
328 BBl 2022 776 (Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018), Ziff. 4.4.4 und 4.6.
329 Urteil 2C_497/2023 vom 8. Januar 2024 E. 4 und 5.