Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 314Fedlex · Erläuternder Bericht
Rechtsguts sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.»330 Im vorliegenden Fall gilt für Unternehmen, welche die Höchstdauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr und damit ausländerrechtliche Bestimmungen, einschliesslich des FZA, umgehen, eine maximale Sanktionshöhe von 30 000 Franken. Damit kann weniger schwerwiegenden, schwerwiegenden und Wiederholungsfällen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung getragen werden. Dieser Höchstbetrag entspricht jenem, der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b EntsG bei Verstössen gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen vorgesehen ist.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die auf betrügerische Weise ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA erschleichen, sind ihrerseits nach Artikel 118 Absatz 1 VE-AIG (Täuschung der Behörden) sanktionierbar.
Abs. 2
Im Rahmen des FZA darf ein ausländisches Unternehmen nur für höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, damit sie dort eine Dienstleistung erbringen. Diese Beschränkung gilt ebenfalls für selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Bei Dienstleistungen bis zu 90 Tagen Dauer müssen die entsandten Arbeitnehmenden gemäss EntsG angemeldet werden und die selbstständigen ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer müssen sich anmelden (Art. 6 und 6a VE-EntsG). Ab einem längeren Zeitraum müssen sie eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach dem AIG beantragen (neuer Art. 5d des FZA).
Die maximale Sanktionshöhe von 30 000 Franken entspricht jener in Absatz 1. Auch in diesem Fall wird die Nichteinhaltung der Höchstdauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr und damit die Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, einschliesslich des FZA, sanktioniert. Mit dem Betrag kann weniger schwerwiegenden, schwerwiegenden und Wiederholungsfällen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips Rechnung getragen werden.
Das AIG enthält bereits Sanktionsmöglichkeiten für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 115 AIG) und Leistungsbeziehende (Art. 117 AIG), allerdings noch nicht für Entsendeunternehmen oder selbstständige ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Dies soll mit dem neuen Absatz behoben werden.
Abs. 3
Bei Nichtbezahlung einer rechtskräftigen pekuniären Sanktion nach Absatz 2 können die betreffenden Entsendeunternehmen oder selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer mit einem Verbot zur Erbringung von Dienstleistungen belegt werden, wobei das Verbot mit der Zahlung des Betrags oder, bei Nichtbezahlung, nach zehn Jahren endet (Bst. a). In diesem Fall hat die Sanktion keinen Strafcharakter.
330 BBl 2022 776 (Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018), Ziff. 4.4.2.