Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Diese Möglichkeit besteht auch für Wiederholungsfälle (Bst. b), zusätzlich zur pekuniären Sanktion nach Absatz 2. In diesem Fall hat die Sanktion einen Strafzweck.

Ein solches Verbot besteht auch im EntsG (Art. 9 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2). Bei dessen Anordnung muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden.

Abs. 4

Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Kantonen. Deshalb ist hier das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht anwendbar.

Die Behörden werden künftig die Möglichkeit haben, natürliche und juristische Personen sowohl nach dem AIG als nach dem EntsG mit einem Verbot zur Erbringung von Dienstleistungen zu belegen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass verschiedene Behörden kurz nacheinander wegen unterschiedlicher Sachverhalte gegen ein- und dieselbe Person ein Verbot aussprechen (z. B. Überschreitung der Höchstdauer von 90 Arbeitstagen und Verstoss gegen die minimalen Lohnbedingungen). Aus diesem Grund wird eine Bestimmung vorgesehen, wonach sich die Behörden (sofern es mehrere sind) untereinander koordinieren. Sie soll sicherstellen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden, wenn mehrere Verbote ausgesprochen werden.

Abs. 5

Die Daten zu den Verwaltungssanktionen sind besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 des Datenschutzgesetzes331 (DSG). Für ihre Bearbeitung bedarf es einer formellen gesetzlichen Grundlage (Art. 34 Abs. 2 Bst. a DSG).

Die Vollzugsbehörden des EntsG (SECO und Kontrollorgane nach Art. 7 Abs. 1 EntsG) und die für die Umsetzung des AIG zuständigen Behörden müssen die Daten zu den nach Artikel 122d VE-AIG sanktionierten Unternehmen bearbeiten können, um die Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen, einschliesslich jener des FZA in Bezug auf Aufenthalt und Dienstleistungserbringung (Art. 5 FZA und neuer Art. 5a ff. FZA), sowie die Koordination zwischen den Behörden gewährleisten zu können – Letzteres, um sicherzustellen, dass sie nicht kurz nacheinander zwei Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen, eines gestützt auf das AIG und das andere gestützt auf das EntsG, gegenüber demselben Unternehmen oder der- oder demselben selbstständigen Dienstleistungserbringenden aussprechen.

2.3.8.1.2 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)

Die Wiedereingliederungsstrategie (WES) stellt ein Instrument der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) dar, welches die Vorgehensziele zur raschen und dauerhaften Wiedereingliederung des Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt festlegt. Die WES ist derzeit auf Weisungsstufe geregelt332. Aufgrund ihrer zentralen Stellung in der öAV

331 SR 235.1

332 SECO, Weisung AVG öAV (AVG-Praxis öAV), Stand am 1. Januar 2024, Rz. C6; abrufbar unter arbeit.swiss. > Publikationen / AVIG-Praxis.