Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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ist es angezeigt, dafür eine formalgesetzliche Grundlage zu schaffen. Die Konkretisierung obliegt dem Bundesrat, welcher nach Anhörung der Kantone und der beteiligten Organisationen die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 41 Abs. 1 AVG).

Art. 24a

Die WES wird zwischen dem Arbeitsamt (i.d.R. dem Personalberatenden im RAV) und dem Stellensuchenden vereinbart, kann aber andere Akteure einbeziehen (wie z.B. die Invalidenversicherung oder die Sozialhilfe im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit). Die WES muss schriftlich verfasst werden (Abs. 1). Die Ausarbeitung und die Unterzeichnung der Strategie findet im Rahmen eines RAV-Beratungsgesprächs statt. Nach der Unterzeichnung wird diese im Informationssystem der öAV abgelegt. Die Kantone sind in der Formulierung der WES frei, müssen sich aber an den vom SECO gegebenen Rahmen halten333.

Die WES legt die Massnahmen fest, welche zugunsten der Wiedereingliederung des Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt ergriffen werden sollen (Abs. 2). Sie wird unter Berücksichtigung des Profils und der Bedürfnisse des Stellensuchenden individuell ausgestaltet, um die Chancen der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung zu erhöhen.

Der Einsatz der WES dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b-d der Richtlinie 2004/38/EG: In der Schweiz genügt es nicht, dass eine stellensuchende Person sich dem Arbeitsamt nur zur Verfügung stellt, sondern sie muss aktiv mit diesem kooperieren. Die Europäischen Kommission kennt eine ähnliche Praxis.334 Die WES wird für die Wiedereingliederung aller Stellensuchenden eingesetzt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Es besteht damit keine Diskriminierung zwischen Schweizer Staatsangehörigen und EU-Bürgern.

Das Arbeitsamt (bzw. der Personalberatende) muss den Stellensuchenden über die möglichen Konsequenzen der Nichteinhaltung der WES informieren. Diese Information erfolgt direkt in dem der WES verbriefenden Dokument. Ist der Stellensuchende ein EU-Bürger, wird er darüber informiert, dass die Nichteinhaltung der WES Konsequenzen auf seinen migrationsrechtlichen Status haben kann (Art. 61a Abs. 2 Bst. b VE-AIG). Das Arbeitsamt selbst nimmt keine migrationsrechtlichen Abklärungen vor. Die möglichen Merkmale einer Nichteinhaltung der WES werden auf Verordnungsstufe spezifiziert. Die Beurteilung dieser Merkmale durch das Arbeitsamt und das anschliessende Vorgehen werden mittels Weisung genauer geregelt.

333 SECO, Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030, aufrubar auf arbeit.swiss > Institutionen / Medien > Aktuelle Projekte und Massnahmen > Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030.

334 Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, ABl C/2023/1392 vom 22. Dezember 2023, Ziff. 5.1.2.