Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 34a Abs. 2 Bst. e
Ähnlich zu Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000335 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht Artikel 34a AVG vor, dass die Durchführungsstellen der öAV der Schweigepflicht unterstehen. Diese Pflicht gilt gegenüber Dritten, auch anderen Ämtern in derselben Verwaltung (kantonale oder Bundesverwaltung). Nur mit einer ausdrücklichen Bestimmung in einem Gesetz im formellen Sinne darf von diesem Grundsatz abgewichen werden. Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe e VE-AVG ermöglicht damit die Übermittlung von Daten zwischen der öAV und den zuständigen Migrationsbehörden, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten die WES nicht einhalten. Dabei handelt es sich um eine äquivalente Bestimmung zu Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe bterdes Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982336 (AVIG), welche auch die Datenübermittlung zwischen den Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsbehörden vorsieht.
2.3.8.1.3 ETH-Gesetz
Nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA sind universitäre Hochschulen und Fachhochschulen verpflichtet, für Studierende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz, die gleichen Studiengebühren wie für Schweizer Studierende zu erheben. Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz gilt auch für allfällige Unterstützungsmechanismen der Hochschulen bezüglich Studiengebühren (z.B. Massnahmen zum Erlass von Studiengebühren). Das ETH-Gesetz muss betreffend Studiengebühren angepasst werden.
Art. 34d Abs. 2 und 2bis
Für Studierende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, und zwar unabhängig von ihrem Wohnsitz, sind neu die gleichen Studiengebühren wie für Schweizer Studierende zu erheben. Der ETH-Rat kann für Studierende aus Drittstaaten höhere Studiengebühren vorsehen. Er wird seine Gebührenverordnung entsprechend anpassen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die von der Bundesversammlung am 27. September 2024337 beschlossene Anpassung des ETH-Gesetzes geändert und mit dem Abkommen in Übereinstimmung gebracht. Der Bundesrat sieht auch vor, die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren für Studierende aus Drittstaaten wieder dem ETH-Rat zu übertragen. Er erwartet, dass der ETH-Rat den Beschluss der Bundesversammlung für eine höhere Nutzerbeteiligung von ausländischen Studierenden (siehe oben) in seinen Analysen weiterhin berücksichtigen wird, auch ohne eine konkrete Vorgabe im Gesetz.
335 SR 830.1
336 SR 837.0
337 BBl 2024 2497.