Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 318Fedlex · Erläuternder Bericht

2.3.8.1.4 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG)

Art. 47 Abs. 1bis

Für die bundesseitigen Kompensationszahlungen wird eine neue Beitragsart geschaffen.

Art. 48 Abs. 2 Bst. c

Für die Bundesbeiträge nach Artikel 47 Absatz 1biswird ein Zahlungsrahmen beschlossen.

5a. Abschnitt: Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach ...

Art. 61a

Mit den Zahlungsrahmen nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c HFKG werden die kantonalen Hochschulen (die kantonalen Universitäten, universitären Institute und Fachhochschulen) bei der Umsetzung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes betreffend Studiengebühren unterstützt. Der Gesamtbetrag entspricht den Einbussen, die sich aus der Gleichbehandlung ergeben. Massgebend für die Berechnung sind die Studiengebühren zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vernehmlassung zum Änderungsprotokoll sowie die beim BFS verfügbaren Zahlen der Studierenden aus den EU-Mitgliedstaaten. Der Bund übernimmt 50 Prozent dieses Betrages, die Kantone ebenfalls 50 Prozent.

Im ersten Jahr sollen 80 Prozent des Bundesanteils gemäss den konkreten Einbussen auf die betroffenen Hochschulen verteilt werden. Die restlichen 20 Prozent sollen den Hochschulen nach ihrem jeweiligen Anteil an Studierenden aus EU-Mitgliedstaaten ausbezahlt werden, wobei die vom BFS verfügbaren Zahlen des Vorjahres berücksichtigt werden. In den drei Folgejahren wird die prozentuale Aufteilung dynamisch angepasst. Die Ausrichtung der Beiträge ist auf vier Jahre befristet. Der Bundesrat wird in der V-HFKG das Verfahren zur Berechnung und zur Auszahlung der Beiträge regeln.

2.3.8.2 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

2.3.8.2.1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 27

In dieser Bestimmung ist zu präzisieren, dass der Teil internationale Koordination des Gesetzes in Bezug auf die EU-Staaten auch für die weitergehende berufliche Vorsorge gilt. Dies geschieht mittels Verweis auf die entsprechenden Gesetzesartikel.

Schlussbestimmung