Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Mit der EU konnte eine vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU vereinbart werden. Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 27 BVG wird daher am ersten Tag des 49. Monates nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA in Kraft treten.
2.3.8.2.2 Freizügigkeitsgesetz
Art. 25f Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, Abs. 1bissowie 2 und 3
Sachüberschrift. Der vorliegende Entwurf bietet Gelegenheit, die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union, wie sie mittlerweile heisst, zu ersetzen.
Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis(neu). Weil künftig für die Barauszahlung der weitergehenden Vorsorge bei Wohnsitz in EU-Mitgliedstaaten andere Regelungen gelten (eingeschränkte Barauszahlung) als in den EFTA-Staaten, werden die entsprechenden Bestimmungen neu getrennt aufgeführt. Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen. Die Regelung für die EU-Staaten findet sich neu in Absatz 1bis.
Abs. 2 und 3. Diese beiden Absätze können gestrichen werden, da sie infolge Zeitablaufs keine Bedeutung mehr haben.
Schlussbestimmung
Mit der EU konnte eine vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU vereinbart werden. Artikel 25f Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 1bissowie 2 und 3 FZG wird daher am ersten Tag des 49. Monates nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA in Kraft treten.
2.3.8.2.3 Zivilgesetzbuch
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 24
Auch für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind, gelten die BVG-Regelungen zur internationalen Koordination in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten. Ziffer 24 wird daher durch einen entsprechenden Verweis angepasst.
Schlussbestimmung
Mit der EU konnte eine vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU vereinbart werden. Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 24 ZGB wird daher am ersten Tag des 49. Monates nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA in Kraft treten.