Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 320Fedlex · Erläuternder Bericht

2.3.8.3 Anerkennung von Berufsqualifikationen

Seit dem Inkrafttreten 2002 ist der Anhang III FZA direkt anwendbar, da die Regelungen ausreichend ausführlich sind und somit keine Umsetzungsgesetzgebung erfordern. Die Änderungen durch die vorliegende Revision von Anhang III FZA sind insbesondere in der Richtlinie 2013/55/EU, aber auch in den in Kapitel 2.3.6.2.5 genannten EU-Rechtsakten klar geregelt. Die Verfahren und Änderungen der Anerkennungsregeln sind grundsätzlich alle ausreichend präzise, um sie direkt anzuwenden. Die Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, behält infolgedessen unverändert ihre unmittelbare Anwendbarkeit.

Die Schweiz kennt jedoch zwei Umsetzungserlasse. Erstens gilt das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000338 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Zweitens gilt das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012339 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) als einziger Umsetzungserlass im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG. Die Formulierung in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG machte die Umsetzung der Meldepflicht erforderlich, weil die Schweiz ansonsten seit 2013 die ausländischen Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen nicht mehr hätte nachprüfen dürfen. Deshalb wurden das BGMD und die entsprechende Verordnung340 erlassen, um den Titel II der Richtlinie 2005/36/EG (Dienstleistungsfreiheit) umzusetzen. Aufgrund des neuen Abkommen muss das BGMD leicht angepasst werden (s. Ziff. 2.3.8.3.1).

Die Verwaltungszusammenarbeit mittels IMI, namentlich die Übermittlung von Warnungen, unterliegt hingegen einer anderen Logik und gilt nicht als direkt anwendbares Recht. Der Austausch von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, mit ausländischen Behörden auf elektronischem Weg erfordert eine neue formell-gesetzliche Rechtsgrundlage (s. Ziff. 2.3.8.3.2). Der Umsetzungserlass stützt sich auf das revidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 2020341 (DSG). Neben dem Austausch besonders schützenswerter Personendaten gilt es auch, die Modalitäten für eine Teilnahme am IMI festzulegen und zu definieren, welche Behörde die Aufgabenerfüllung sicherstellt. Die materiellen Bestimmungen hingegen bedürfen keiner Umsetzungsregelung, denn sie sind direkt anwendbar. Auch die bisherigen Verantwortlichkeiten der Behörden bleiben bestehen.

2.3.8.3.1 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)

Die Richtlinie 2013/55/EU bringt eine leichte Änderung der Regelungen zum Meldeverfahren für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer mit sich. Zur Erinnerung:

338 SR 935.61

339 SR 935.01

340 SR 935.011

341 SR 235.1