Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 321Fedlex · Erläuternder Bericht
Seit 2013 steht Staatsangehörigen der EU, die in der Schweiz einen reglementierten Beruf als Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer ausüben möchten – also ohne Niederlassungsabsicht in der Schweiz und unter Beibehaltung ihrer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsland – ein beschleunigtes Verfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren wurde in der Schweiz durch das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) umgesetzt. Dieses Gesetz schreibt eine vorgängige Meldung vor. Ohne diese Meldung wäre die Erbringung von Dienstleistungen auch in reglementierten Berufen – etwa im Gesundheitsbereich – ohne jegliche Überprüfung der Berufsqualifikationen möglich. Um den im Abkommen vorgesehenen Anpassungen Rechnung zu tragen, muss das BGMD in folgenden Punkten geändert werden:
Art. 4 Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit
Artikel 4 sieht eine Vereinfachung für Verfahren ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit vor. Da eine Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht möglich ist, kann die Meldung direkt an die für die Berufsausübung zuständige Behörde übermittelt werden, welche die formale Überprüfung übernimmt. In einem zweiten Schritt muss auch die Verordnung zum BGMD entsprechend angepasst werden.
Art. 5 Beginn der Berufsausübung
Artikel 5 muss angepasst werden, um den unmittelbaren Beginn der Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der erfolgten Meldung zu ermöglichen (Abs. 1). Zudem ist dem Bundesrat die Kompetenz zu übertragen, das Verfahren im Falle einer Sistierung zu regeln – sei es wegen fehlender Unterlagen oder weil eine Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn die Ausübung des Berufs Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat (Abs. 2).
2.3.8.3.2 Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Artikel 1 begrenzt den Gegenstand des Gesetzes auf die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verwendung des IMI durch die Schweiz. Die Verwaltungszusammenarbeit ist in Titel V der Richtlinie 2005/36/EG verankert. Absatz 1 Buchstaben a - c listet die drei Bereiche auf, in denen IMI genutzt wird. In Buchstabe b wird die englische Abkürzung EPC für den Europäischen Berufsausweis in allen Amtssprachen eingeführt, um Verwechslungen mit dem Eidgenössischen Berufsattest EBA zu vermeiden. In der deutschen Fassung der EU-Rechtstexte wird der Europäische Berufsausweis offiziell mit EBA abgekürzt. Das kann in der Praxis zu Problemen führen.