Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 2 Geltungsbereich
Artikel 2 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Absatz 1 unterscheidet zwischen dem Geltungsbereich von Anhang III FZA und von Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens. Da die Anpassungen des EFTA-Übereinkommens in einem späteren Zeitpunkt durch Bundesratsbeschluss erfolgen werden, trägt diese Differenzierung dem gestaffelten Inkrafttreten des Gesetzes Rechnung.
Bis zum Inkrafttreten einer allfälligen Anpassung von Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens zwischen der Schweiz und der EFTA an den revidierten Anhang III des FZA und dem entsprechenden Beschluss über das Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen dieses Gesetzes gilt es nur für EU-Mitgliedstaaten. Erst sobald diese Anpassungen am EFTA-Übereinkommen vorgenommen worden sind und die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes in Kraft treten, gelten die Ausführungen zu Artikel 2 Buchstabe e, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 13 und Artikel 15 sowie im Anhang des Umsetzungserlasses zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe dbis und Absatz 3 MedBG, zu Art. 10 Absatz 5 GesBG sowie Artikel 37 Absatz 4 PsyG bezüglich EFTA-Staatsangehörigen.
Absatz 2 zeigt auf, welche Stellen vom Gesetz betroffen sind:
Buchstabe a: Anerkennungsstellen, die je nach Beruf für das Verfahren und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bereits heute zuständig sind. Dabei handelt es sich um eidgenössische, kantonale und interkantonale Stellen (wie z. B. MEBEKO für die universitären Medizinalberufe, das ESTI für den Elektroinstallationsbereich, die EDK für die Lehrpersonen) sowie Dritte, denen Aufgaben im Anerkennungsverfahren übertragen wurden (z. B. SRK gemäss GesBG).
Buchstabe b: Bezieht sich auf die für die Berufsausübung zuständigen Stellen auf Bundes- und Kantonsebene, die einerseits über die Zulassung von Berufsangehörigen zur Ausübung eines reglementierten Berufes entscheiden. Das geschieht unter anderem in Form einer Berufsausübungsbewilligung, eines Berufszulassungsentscheids, eines Eintrags in ein Berufsregister. Als zuständige Stellen gelten unter anderem die kantonalen Gesundheitsdirektionen im Gesundheitswesen, die kantonalen Veterinärdienste für die reglementierten Berufe im Bereich der Tierschutz oder die kantonalen Ämter der Wirtschaft bzw. des Tourismus z. B. für die Bergführer und Bergführerinnen. Andererseits fallen auch diejenigen Stellen unter diese Bestimmung, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten beaufsichtigen und darüber entscheiden, sie ganz oder teilweise – auch vorübergehend – zu verbieten oder zu beschränken. In der Praxis wäre dies z. B. der Fall, wenn ein kantonales Jugendamt einer Sozialpädagogin die Betriebsbewilligung für ihre Kita entzieht. Als Beispiel im Gesundheitswesen sind bei den Medizinal- und Gesundheitsberufen die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 41 MedBG bzw. Artikel 17 GesBG zu nennen.
Buchstabe c: Gemeint sind diejenigen Stellen, welche für die Reglementierung einer Ausbildung zuständig sind. Sie sind für den behördlichen Informationsaustausch und den Berufsausweis von Bedeutung. Derzeit betrifft dies hauptsächlich das SBFI. Wenn die Ausbildung auf kantonaler Ebene reglementiert ist, ist im Normalfall die kantonale Stelle für die Auskunft zuständig.