Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Buchstaben d und e: Mit dieser Bestimmung wird die Koordinationszuständigkeit von Bund und Kantonen im Vollzug von Anhang III FZA oder Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens explizit erwähnt. Diese Aufteilung ist erforderlich, um ein gestaffeltes Inkrafttreten des Gesetzes zu ermöglichen (vgl. Abs.1). Diese Buchstaben betreffen insbesondere die Tätigkeiten, auf die im 2. Abschnitt eingegangen wird.

Buchstabe f: Bezieht sich auf die Gerichte, die darüber entscheiden, ob die Berufsausübung zu beschränken oder zu verbieten ist. In der Praxis wäre dies der Fall, wenn jemandem die berufliche Tätigkeit gestützt auf Artikel 67 StGB verboten wird. Ebenso werden mit diesem Buchstaben jene Gerichte angesprochen, die aufgrund einer Fälschung von Berufsqualifikationen eine Verurteilung nach Artikel 251 bis 255 StGB aussprechen.

Art. 3 Reglementierte Berufe

Artikel 3 verankert den Begriff der reglementierten Berufe (Abs. 1).

Da die Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Richtlinie 2018/968/EU bei Erlass neuer Reglementierungen stattfinden muss, werden im 2. Absatz die entsprechenden Abläufe verankert. Die Stellen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sind für die Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss den materiellen Vorgaben der Richtlinie 2018/968/UE verantwortlich. Das SBFI trägt die Resultate der Prüfung und der Reglementierung im IMI ein, sodass vermieden wird, dass eine grosse Anzahl von Stellen Zugang zum IMI haben muss. Die Übermittlung der Resultate hat spätestens bis zur Eröffnung der Vernehmlassung zu erfolgen, um einen Austausch zwischen den Behörden vor der formellen Eingabe ins IMI zu ermöglichen.

Absatz 3 verpflichtet jede kantonale koordinierende Stelle, das SBFI mindestens einmal pro Jahr über neue oder geänderte Reglementierungen von Berufen auf Kantons- und Gemeindeebene zu informieren. Dies dient der Transparenz und ist vor allem aus technischen Gründen erforderlich. Denn die reglementierten Berufe der Schweiz sind im IMI in einer Datenbank aufgelistet und erfordern eine Behördenzuteilung im System.

2. Abschnitt Koordination und Zusammenarbeit

Der 2. Abschnitt (Art. 4 und 5) klärt die Aufgaben, die das SBFI in der Funktion als sektorieller IMI-Koordinator für den Vollzug von Anhang III FZA übernimmt. Das SBFI wirkt als IMI-Koordinationsstelle unterstützend und koordiniert die Tätigkeiten in Bezug auf die Verwendung von IMI. Bei Bedarf werden Arbeitsgruppen geschaffen, Schulungen und auch Treffen auf nationaler oder regionaler Ebene organisiert.

Art. 4 IMI-Koordination

Artikel 4 überträgt die Funktion der IMI-Koordination im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen dem SBFI, das seit 2002 die Federführung für den Anhang III FZA innehat. Das SBFI übernimmt die Aufgabe, die zuständigen Stellen und deren Berechtigungen im IMI zu erfassen. Alle Funktionen, die keiner spezifischen Stelle zugewiesen sind, übernimmt ebenfalls das SBFI. Absatz 3 beauftragt das SBFI