Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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ausserdem, neue sektorale Ausbildungsgänge zu notifizieren. Dies wird künftig elektronisch mittels IMI erfolgen. Weil die Schweiz auch an IMI im Bereich der Entsendung (Anhang I FZA) teilnehmen wird, ist eine Stelle als nationaler Koordinator zu bestimmen (Art. 6 der Richtlinie 1024/2012/EU). Die Bestimmung dieser Stelle wird an den Bundesrat delegiert; in einem ersten Schritt ist vorgesehen, dass das SBFI diese Funktion wahrnehmen wird. Drei Jahren nach Inkrafttreten wird die Schweiz ihre Teilnahme im Bereich Entsendung ausdehnen, künftig allenfalls auch auf weitere Bereiche, sollte die dynamische Übernahme des EU-Rechts dies vorsehen. In solchen Fällen kann die Funktion als nationaler IMI-Koordinator per Bundesratsverordnung neu zugeteilt werden.

Art. 5 Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 5 regelt explizit die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen dem SBFI und den Kantonen. Die Koordination erfolgt bereits seit dem Inkrafttreten des FZA im Jahre 2002. Aufgrund der Komplexität der Rechtsentwicklungen ist künftig eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit unerlässlich. Die Vielfalt der kantonalen Reglementierungen von Berufen sowie die erforderliche Kommunikation und Transparenz gegenüber der EU machen diese gesetzliche Bestimmung notwendig. Ziel ist es, dass die Verwaltungszusammenarbeit künftig regelmässiger, detaillierter und strukturierter erfolgt. Darüber hinaus benötigt das SBFI für die Umsetzung der Neuerungen ein etabliertes und koordiniertes Netzwerk von Ansprechpersonen (koordinierende Stellen) auf kantonaler Ebene. Diese tragen dazu bei, die in der geänderten Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Mit der Einführung von IMI in der Schweiz sollen die Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden sowie die Kontrollmöglichkeiten koordiniert genutzt werden, was innerhalb der EU/EFTA-Staaten mittels IMI bereits seit Jahren erfolgt.

Absatz 1 verankert die Verwaltungszusammenarbeit mittels IMI im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die aktive und regelmässige Nutzung von IMI sowie die Einhaltung der vorgesehenen Fristen sind zentral.

Absatz 2 legt fest, dass jeder Kanton eine koordinierende Stelle ernennt. In allen 26 Kantonen werden mehrere Behörden für verschiedenste Berufe das IMI nutzen. Bereits aus diesem Grund ist eine verlässliche Stelle, die innerhalb des Kantons die Verwendung von IMI koordiniert, unabdingbar. Je nach Grösse des Kantons kann es sich um eine einzelne Ansprechperson handeln oder aber auch um eine Organisationseinheit, die sich bereits mit transversalen Themen im Vollzug von EU-Recht beschäftigt. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass sich Kantone zusammenschliessen. Wichtig ist, dass die Stelle auf kantonaler Ebene departements- bzw. amtsübergreifend tätig ist (z. B. in der Staatskanzlei oder EU-Koordinationsstelle). In jedem Kanton werden die Gesundheits-, Sozial-, Jugend- und Bildungsdirektionen, aber auch die Arbeitsmarktbehörden von IMI tangiert sein und aktive Rollen übernehmen müssen.

Jeder Kanton wird dafür zusätzliche Personalressourcen benötigen und falls nötig eine neue Stelle schaffen müssen. Je nach Bedarf und Notwendigkeit wird eine enge Zusammenarbeit und ein regelmässiger Austausch mit dem SBFI in der Funktion als IMI-Koordinator stattfinden.