Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 325Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Abschnitt: Behördlicher Informationsaustausch

Art. 6

Artikel 6 regelt den Zugang zum behördlichen Informationsaustausch im IMI und das Vorgehen, wenn eine Behörde ohne Zugang zum IMI verbleibt. Gemäss Empfehlung mehrerer EU-Mitgliedstaaten ist es effizienter, wenn nur diejenigen zuständigen Stellen einen Zugang zum IMI erhalten, die ihn regelmässig benötigen. Also jene, die voraussichtlich mehrmals monatlich Anträge bearbeiten müssen. Diese Bestimmung ermöglicht eine schrittweise Einführung des IMI im Verlauf der Zeit. So kann vermieden werden, dass Behörden ausgebildet werden und die Accounts verwalten müssen, wenn IMI nur ein- bis zweimal pro Jahr zur Nutzung käme. Es geht keineswegs darum, einer Behörde den Zugang zu verhindern, sondern den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass ein effizienter Ablauf gewährleistet ist. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Bereiche Europäischer Berufsausweis (Art. 7 ff.) und Vorwarnmechanismus (Art. 12 ff.), denn bei diesen sind die zuständigen Stellen verpflichtet, IMI zu verwenden.

Hat die zuständige Stelle keinen Zugang zu IMI, kommt Absatz 2 zur Anwendung. In diesem Fall erfolgt der behördliche Informationsaustausch über das SBFI. IMI sieht zwingend vor, dass für jeden reglementierten Beruf eine Stelle eingetragen werden muss. Erfolgt eine Anfrage im IMI, so nimmt das SBFI Kontakt zur zuständigen Stelle auf.

4. Abschnitt Europäischer Berufsausweis (EPC)

Der 4. Abschnitt (Art. 7–11) regelt das Verfahren und die Aufgaben der Bundesbehörden oder Dritter, die für die Bearbeitung der Europäischen Berufsausweise «European Professional Card» (EPC) zuständig sind. Angesichts der Komplexität des Verfahrens und zur Klarheit wird auf die Rechtsakte in Anhang III FZA verwiesen, die das Verfahren detailliert umschreiben. Es handelt sich dabei um Artikel 4a ff. der geänderten Richtlinie 2005/36/EG und insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Diese Bestimmungen sind direkt anwendbar (self-executing).

Art. 7 Zugang zum IMI-Bereich für EPC

Artikel 7 regelt den Zugang zum IMI. Das EPC-Verfahren ist derzeit für fünf Berufe vorgesehen. Betroffen sind das SBFI, die MEBEKO und das SRK, dem diese Aufgabe als zuständige Anerkennungsstelle übertragen wird.

Art. 8 Bearbeitung der EPC-Anträge in Bezug auf schweizerische Abschlüsse

Artikel 8 regelt die Bearbeitung der EPC-Anträge von Personen, die einen schweizerischen Abschluss in einem EU -Staat anerkennen lassen möchten. Das SBFI wird die Anträge von Pflegefachfrauen/Pflegefachmännern, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, Immobilienmaklerinnen/Immobilienmaklern und die Bergführerinnen/Bergführer behandeln. Die MEBEKO wird die EPC-Anträge für Diplome als Apothekerinnen/Apotheker im IMI bearbeiten. Der MEBEKO werden die Aufgabe