Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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der Höhe der Sanktion und/oder Geldbusse, alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschliesslich ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung oder das Urteil dem/den Beklagten zugestellt wurde und/oder ob es sich um eine Versäumnisentscheidung/ein Versäumnisurteil handelt, sowie eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Sanktion und/oder Geldbusse keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile. Darüber hinaus muss das Ersuchen um Mitteilung einer Verwaltungsstrafe oder um Auskunft auch den Gegenstand der Mitteilung und die Frist, innerhalb derer diese zu erfolgen hat, enthalten.
In der EntsV wird auch die Frist für die Bearbeitung geregelt, diese soll gemäss Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2014/67/EU in der Regel längstens 25 Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens betragen. In dringenden Fällen, die nur eine Einsichtnahme in ein Register erfordern, soll die Frist spätestens zwei Tage nach Erhalt des Ersuchens dauern.
Die Mitteilung der Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 zu den aufgrund des Ersuchens getroffenen Massnahmen sowie die zu verwendende Währung sind in der EntsV angegeben.
Schliesslich stützen sich Gegenstand und Modalität des Ersuchens auf Artikel 16 der Richtlinie 2014/67/EU.
Art. 8b Abs. 2 Bst. a–d und Abs. 3
Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Ersuchens. Diese sind abschliessend. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2014/67/EU kein Anerkennungsverfahren des ausländischen Entscheids vor. Falls also die ausländische Behörde von der zuständigen kantonalen Behörde einen Entscheid zur Ablehnung des Ersuchens verlangt, ist das kantonale Verwaltungsverfahren anwendbar.
Absatz 2 Buchstabe c sieht einen Mindestbetrag von 350 Euro vor, damit die ersuchende ausländische Behörde die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d um die Vollstreckung ersuchen kann. Für den Wechselkurs wird auf die von der ESTV veröffentlichten Kurse verwiesen.348
Absatz 3: Eine Delegation an den Bundesrat für die Sistierung des Verfahrens ist vorgesehen. Eine Sistierung des Verfahrens in der Schweiz wird möglich sein, falls die Verwaltungssanktion und/oder Geldbusse vom betreffenden Dienstleistungserbringer oder einer betroffenen Partei im ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union angefochten wird. In der Schweiz hingegen werden keine Rechtsmittel bestehen, um die Sistierung des Verfahrens zu verlangen.
Schliesslich stützen sich die Ablehnungsgründe auf Artikel 17 der Richtlinie 2014/67/EU und die Aussetzung des Verfahrens auf Artikel 18 der Richtlinie 2014/67/EU.
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