Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Art. 8c Abs. 2 und 3
Absatz 2: Vor Einleitung eines Betreibungsverfahrens muss die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d VE-EntsG dem Schuldner oder der Schuldnerin eine letzte Gelegenheit geben, die rechtskräftige Verwaltungssanktion zu begleichen. Daher muss sie dem Schuldner eine Frist einräumen, nach deren Ablauf das Betreibungsverfahren eingeleitet wird, falls sie nicht genutzt wird. Die von der kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d VE-EntsG festgelegte Frist muss angemessen sein. Die Angemessenheit der Frist wird anhand der jeweiligen Umstände des Falles beurteilt, wobei insbesondere der Komplexität des Falles, der Bedeutung des Streitfalls für den Empfänger oder die Empfängerin, seinem oder ihrem Verhalten sowie dem Verhalten der zuständigen Behörden Rechnung zu tragen ist.
Absatz 3: Ein Schuldner, der mit dem Vollzug des Entscheids in der Schweiz nicht einverstanden ist, kann seine Einwendungen im Rahmen des Betreibungsverfahrens nach Artikel 81 Absatz 3 SchKG geltend machen. Folglich kann bei der zuständigen kantonalen Behörde kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Art. 8d Abs. 1 und 2
Absatz 1: Diese Bestimmung sieht vor, dass die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Betreibungsbegehren direkt an das zuständige Betreibungsamt zu richten hat. Das Verfahren, um die Vollstreckung des Begehrens zu erlangen, richtet sich nach Artikel 67 ff. SchKG. Im Übrigen ist für die Bestimmung des Betreibungsortes Artikel 46 SchKG anwendbar.
Absatz 2: Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d VE-EntsG hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Gläubiger. So muss sie, wenn nötig, das Betreibungsverfahrens selbst vorantreiben. Falls der Schuldner beispielsweise Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 und 75 SchKG), muss die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d die Aufhebung des Rechtsvorschlags erlangen (mittels eines Ersuchens um definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG), indem sie sich vor Ablauf der Gültigkeit des Zahlungsbefehls an die für Betreibungen zuständige kantonale Behörde wendet.
Art. 8e Abs. 2
Der Bund vergütet den kantonalen Behörden die Betreibungskosten nach Abzug der Einnahmen aus dem Betreibungsverfahren.
Art. 8f
Da sie die Stellung des Gläubigers einnimmt, erhält die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d den Erlös aus dem Betreibungsverfahren, bei einer Pfändung im Einklang mit Artikel 144 SchKG und bei einem Konkurs im Einklang mit den Artikeln 261 ff. SchKG.
Art. 8g