Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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2.6.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
Wie in Ziffer 2.6.7.1 erwähnt, schafft die vorgeschlagene Änderung eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der zollfreien vorübergehenden Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken, wie in Artikel 34 Absatz 1 ZV vorgesehen.
Ein neuer Absatz soll Artikel 34 ZV ergänzen. Dieser Absatz betrifft Luftfahrtunternehmen, welche Binnentransporte, die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden können, betreiben. Diese neuen Vorteile kommen Luftfahrtunternehmen mit Verkehrsrechten zum Betrieb einer Luftverkehrslinie, das heisst eines Fluges, bei dem im Sinne von Artikel 100 der Luftfahrtverordnung427 (LFV) gegen Entgelt Fluggäste, Fracht und/oder Post befördert werden, zugute.
2.6.9 Auswirkungen des Paketelements
2.6.9.1 Auswirkungen auf den Bund
Das ÄP-LuftVA hat keine Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf des Bundes. Das IP-LuftVA sieht unter anderem die vollumfängliche Absicherung der Schweizer Mitspracherechte bei der Erarbeitung von EU-Rechtsakten im Anwendungsbereich des Luftverkehrsabkommens in allen relevanten Gremien vor. Der dadurch entstehende Aufwand kann mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden.
Es ist nicht zu erwarten, dass Entlastungen für den Ressourcenbedarf des Bundes durch das ÄP-LuftVA und das IP-LuftVA entstehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der zusätzliche sektorspezifische Anpassungsbedarf im Bereich Luftverkehr im Rahmen des Pakets Schweiz-EU vergleichsweise gering ist. Die bestehenden Prozesse betr. GA des LuftVA und zur Aktualisierung des Anhangs zum LuftVA funktionieren und benötigen keine zusätzlichen Ressourcen.
Die Auswirkungen der neu geregelten Überwachung der staatlichen Beihilfen auf den Ressourcenbedarf des Bundes werden unter Ziffern 2.2.10.1 beschrieben. Die voraussichtlichen sektorspezifischen Tätigkeiten im Bereich Luftverkehr können mit bestehenden Ressourcen bewältigt werden.
Die durch das EU-Programmabkommen ermöglichte Teilnahme von Schweizer Unternehmen am Forschungsprogramm SESAR 3 hat ebenfalls keinen Ressourcenbedarf des Bundes zur Folge.
2.6.9.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Theoretisch könnten Kantone von der Beihilfeüberwachung in Bezug auf Regionalflughäfen betroffen sein. Im EU-Beihilferecht sind gemäss Leitlinien für staatliche
427 SR 748.01