Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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kollen mit programmspezifischen Bestimmungen. Der allgemeine Teil des Abkommens ist unbefristet, während die Protokolle in der Regel für jeden mehrjährigen Finanzrahmen der EU, beziehungsweise jede Programmgeneration neu verhandelt werden müssen. Dabei können auch neue Protokolle hinzukommen oder auslaufende Protokolle nicht erneuert werden, wobei im Abkommen die Absicht einer systematischeren Beteiligung der Schweiz an den EU-Programmen reflektiert ist.

Horizontale Bestimmungen: Hier werden in insgesamt 22 Artikeln und einem Annex die übergeordneten Aspekte der Programmteilnahmen der Schweiz geregelt. Dabei werden der Rahmen einer Teilnahme der Schweiz an den EU-Programmen und die finanziellen Aspekte festgelegt. Ebenso geregelt wird die Natur der Mitwirkung in relevanten Gremien der EU im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung dieser Programme oder Initiativen. Übergeordnet ist unter anderem die gemeinsame Absicht einer systematischeren Schweizer Beteiligung verankert. Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden.

Protokolle: Dem EUPA sind für die laufende Programmgeneration drei Protokolle angehängt: Das erste Protokoll beinhaltet die Teilnahme an Horizon Europe, dem Euratom Programm, dem Programm Digital Europe und Erasmus+. Ein zweites Protokoll bezieht sich auf ITER, während ein drittes Protokoll das EU4Health Programm abdeckt. Letzteres wird aufgrund der Verknüpfung mit dem Gesundheitsabkommen in Ziffer 2.13 dieses Erläuternden Berichts behandelt. Während das ITER-Protokoll bis zur Einstellung der Aktivitäten von «Fusion for Energy», F4E, (derzeit für 2042 geplant) gültig bleibt, sind die anderen Protokolle bis Ende 2027 befristet und müssen auf die nächste Programmgeneration (2028-2034) hin neu verhandelt werden.

Für das Horizon-Paket ist eine rückwirkende provisorische Assoziierung per 1.1.2025 vorgesehen (bei ITER per 1.1.2026), falls die Unterzeichnung des EUPA vor dem 15. November 2025 erfolgt. Bei einer Unterzeichnung nach diesem Datum ist eine Assoziierung ab dem 1.1.2026 vorgesehen. Bei Erasmus+ wurde eine Assoziierung ab dem 1.1.2027 ausgehandelt.

2.8.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

2.8.6.1.1 Horizontaler Teil

Nachfolgend werden die wichtigsten Artikel des horizontalen Teils des EUPA kurz erläutert.

Art. 1 Gegenstand

Dieser Artikel legt den Gegenstand des Abkommens fest, nämlich die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon. Die Schweiz kann dann teilnehmen, wenn diese ihr gemäss Basisrechtsakt der EU zur Teilnahme offenstehen und wenn die Teilnahme in einem dem Abkommen angehängten Protokoll geregelt ist.

Art. 2 Begriffsbestimmungen