Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Schlüssel entspricht dem Verhältnis des BIP der Schweiz zum gesamten BIP der EU-Mitgliedsstaaten;
2. einer Teilnahmegebühr. Die ab 2021 von der EU neu für alle Drittstaaten ausser EWR-Ländern eingeführte, jährliche Teilnahmegebühr beträgt grundsätzlich 4% des operativen Beitrags, wobei für die Jahre 2025-2027 ein gradueller Anstieg vereinbart wurde.
Artikel 8 definiert einen Mechanismus dafür, den Pflichtbeitrag gemäss Artikel 7 in den Folgejahren anpassen zu können, um das tatsächlich verpflichtete Budget zu berücksichtigen.
Mit Artikel 9 wird mit einem Korrekturmechanismus dem Beteiligungserfolg der Schweizer Akteure Rechnung getragen. Im Fall einer Überperformance in zwei konsekutiven Jahren würde demnach ein zusätzlicher Beitrag der Schweiz fällig, um diesen Umstand zu berücksichtigen. Eine Reduktion des Pflichtbeitrags im Fall einer Unterperformance ist in Protokoll I definiert.
Nur ein Teil der EU-Programme (namentlich Horizon Europe) sieht die Möglichkeit eines Anpassungs- oder Korrekturmechanismus in den rechtlichen Grundlagen vor. Diese Mechanismen gelten nur dann, wenn das jeweilige Protokoll dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 11-14 Finanzkontrolle, Rückforderung und Durchsetzung
Gemäss Artikel 11 hat die EU das Recht, auf der Basis bestehender Rechtsgrundlagen, Überprüfungen und Audits in der Schweiz durchzuführen, um die ordnungsgemässe Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der EU-Programme sicherzustellen. Die Schweiz verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EU.
Artikel 12 regelt die Zusammenarbeit der Schweiz und der EU bei der Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit allfälligen Unregelmässigkeiten bei der Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der EU-Programme, einschliesslich Untersuchungen, Kontrollen und Informationsaustausch. In der Schweiz ist die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die hierfür zuständige Behörde. Kommt es zu Straftaten, welche die finanziellen Interessen der EU betreffen, informiert die Schweiz die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) und verpflichtet sich zur Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit entspricht im Wesentlichen den bereits existierenden Regelungen zur Betrugsbekämpfung gemäss der im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit abgeschlossenen Zusatzvereinbarung für das Instrument für finanzielle Unterstützung im
476
Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) .
Gemäss Artikel 14 können Geldstrafen des Europäischen Gerichtshofs zu Ansprüchen aus den EU-Programmen, die sich an natürliche oder juristische Personen richten, in
476 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027, SR 0.362.316.