Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Der Artikel definiert einige zentrale Begriffe, die im Abkommenstext wiederholt vorkommen.
Art. 3 Festlegung der Teilnahme
Dieser Artikel beschreibt die Teilnahme der Schweiz an den EU-Programmen. Demnach kann die Schweiz an EU-Programmen oder Teilen davon als assoziiertes Land teilnehmen, sofern diese in den Protokollen des EUPA aufgenommen sind. Die Protokolle halten die spezifischen Teilnahmebedingungen (Dauer der Assoziierung, programmspezifische finanzielle Bedingungen etc.) fest. Des Weiteren unterstreicht der Artikel die beidseitige Absicht einer systematischeren Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen oder Teilen davon. Für jeden neuen Mehrjährigen Finanzrahmen der EU und bereits vor einer formellen Interessensbekundung der Schweiz, welche eine Voraussetzung für eine Assoziierung ist, wird im Gemischten Ausschuss erörtert, wie die Zusammenarbeit nahtlos fortgesetzt werden kann. Die Absicht einer systematischeren Beteiligung ist auch in der Präambel des EUPA verankert.
Art. 4 Einhaltung der Vorschriften der EU-Programme
Dieser Artikel beschreibt, dass die Schweiz auf Basis der relevanten Rechtsakte und Verordnungen der EU an den Programmen teilnimmt. Darin sind auch die Teilnahmeberechtigung und Teilnahmevoraussetzungen für Schweizer Rechtsträger definiert.
Art. 5 Mobilität von Personen und Waren im Rahmen der EU-Programme
Der Artikel stellt sicher, dass die Gleichbehandlung von und faire Mobilitätsbedingungen für Teilnehmende an EU-Programmen sowie ein reibungsloser Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU gewährleistet sind. Diese Bestimmungen gelten explizit nur für die Teilnehmenden und Aktivitäten im Rahmen der EU-Programme, welche in den Protokollen aufgenommen sind.
Art. 6 Beteiligung der Schweiz in der Gouvernanz
Der Artikel regelt die Mitwirkung der Schweiz an den Entscheidungs- und Beratungsprozessen in den für die EU-Programme relevanten Gremien. In der Regel sind Schweizer Vertreterinnen und Vertreter als Beobachter eingebunden. Es wird sichergestellt, dass eine möglichst gleichwertige, dem Status als assoziiertem Staat angemessene Behandlung von Expertinnen und Experten und der entsprechende Zugang zu relevanten Informationen gewährleistet ist. Das Stimmrecht ist in den meisten Fällen jedoch nur den EU-Mitgliedstaaten vorbehalten.
Art. 7-9 Finanzielle Beteiligung der Schweiz
Artikel 7 regelt die Berechnung der Pflichtbeiträge für die Teilnahme an EU-Programmen. Sie setzen sich aus zwei Elementen zusammen:
1. einem operativen Beitrag, berechnet aus der Anwendung eines BIP-Schlüssels auf das EU-seitige Budget des jeweiligen Programms. Der BIP-