Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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der Schweiz durchgesetzt werden. Schweizer Gerichte haben die Möglichkeit, die Ordnungsmässigkeit von Vollstreckungen zu überprüfen.
Art. 16 Gemischter Ausschuss
Analog zu den meisten weiteren Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird nach Artikel 16 ein Gemischter Ausschuss («the Joint Committee») aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und der EU eingesetzt, um das Abkommen zu verwalten und bei Bedarf weiterzuentwickeln sowie den Informationsaustausch sicherzustellen. Insbesondere hat der Gemischte Ausschuss Entscheidbefugnisse bezüglich der Protokolle des EUPA.
Da dem EUPA auch ein Protokoll zur Beteiligung der Schweiz am mehrjährigen Gesundheitsprogramm der EU angehängt ist, welches eng mit dem Gesundheitsabkommen zusammenhängt, ist vorgesehen, dass die Gemischten Ausschüsse beider Abkommen zusammenarbeiten. Entsprechend wurde eine Bestimmung aufgenommen, nach der die Modalitäten der Zusammenarbeit festgelegt werden, ohne dass sie in die Zuständigkeiten des jeweils anderen Gemischten Ausschusses eingreifen (s. Ziff. 2.13.6.1.2).
Art. 17-20 Inkrafttreten, Geltungsdauer und vorläufige Anwendung
Diese Artikel regeln das Inkrafttreten des Abkommens im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (s. Ziff. 2.1.6.6), die Modalitäten für allfällige Anpassungen, die Geltungsdauer sowie die Beendigung des Abkommens. Das Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen. Eine vorläufige Anwendung ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 vorgesehen und endet spätestens Ende 2028. In den Protokollen kann der Beginn der Anwendbarkeit spezifiziert werden (s. Ziff. 2.8.6.2 und 2.8.6.3 für das Horizon-Paket und Erasmus+, sowie Ziff. 2.13.6.2 für EU4Health).
Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden.
Annex I Finanzielle Durchführung
Dieser Anhang regelt die Implementierung der finanziellen Verpflichtungen der Schweiz bei der Teilnahme an EU-Programmen. Dies umschliesst das Datum der jährlichen Bezahlungsaufforderungen, die Zahlungsfristen, und Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen.
2.8.6.2 Protokoll I: Horizon Europe, Euratom Programm, Programm Digital Europe und Erasmus+
Allgemeiner Teil
Im ersten Teil des Protokolls ist der Zeitpunkt des Beginns der Assoziierung der Schweiz an die einzelnen Programme geregelt. In allen Fällen endet sie mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 der EU. Die Schweiz ist erst mit dem Beginn der Assoziierung an die jeweiligen Programme berechtigt, EU-Mittel zu erhalten. In