Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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zugänglich sind. Die rechtlichen Grundlagen des Programms sehen keine Anpassungs- oder automatischen Korrekturmechanismen vor.

Spezifische Bedingungen für Erasmus+

Artikel 14 des Protokolls regelt die Etablierung und Akkreditierung des nationalen Implementationssystems für Erasmus+. Dazu gehört erstens die Benennung einer nationalen Behörde, die das ordnungsgemässe Funktionieren des Programms zu gewährleisten hat. Zweitens muss eine nationale Agentur nominiert werden, die für die Umsetzung zuständig ist. Drittens benennt die nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle, welche die Berichterstattung der nationalen Agentur bewertet und der nationalen Behörde sowie der Europäischen Kommission bestätigt, dass diese den geltenden Vorgaben entspricht. Voraussetzung für die Assoziierung an Erasmus+ ist der erfolgreiche Abschluss der Akkreditierung des nationalen Implementationssystems im Rahmen einer Ex-ante-Konformitätsbewertung. Die Akkreditierung sollte ein halbes Jahr vor dem Programmeinstieg abgeschlossen sein.

Artikel 15 hält fest, dass gegenüber der üblichen Berechnungsgrundlage der Programmbeiträge gemäss BIP-Schlüssel für Erasmus+ eine Ermässigung von 30 % für das Jahr 2027 gilt.

2.8.6.3 Protokoll II: ITER

Das Protokoll sieht vor, dass die Schweiz als Vollmitglied an den Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens für den Bau von ITER (Fusion for Energy, „F4E“) teilnimmt. Unter der Voraussetzung, dass die Schweiz die im Beschluss zur Gründung

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von F4E festgelegten Kriterien erfüllt, soll sie ab dem 1. Januar 2026 bis zur Auflösung von F4E (derzeit für 2042 vorgesehen) an ITER teilnehmen (Art. 2). Damit wird es nicht mehr nötig sein, die Schweizer Beteiligung an ITER periodisch neu zu verhandeln, womit stabile und dauerhafte Bedingungen geschaffen werden. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatzentscheid der Bundesversammlung vom 20. März 2009 zur Ratifizierung der Abkommen zur Teilnahme an ITER (Bundesbeschluss AS 2009 5283).

Der vereinbarte Rahmen für die Beteiligung der Schweiz an den EU-Programmen vereinfacht und fasst alle Rechtsgrundlagen zusammen, die bis 2020 die Schweizer Beteiligung an ITER begründeten. Wie zuvor wird sich die Schweiz als Mitglied von F4E an dessen Leitung auf der gleichen Ebene wie die EU-Mitgliedstaaten beteiligen, einschliesslich der Stimmrechte. Schweizer Unternehmen und Forschungseinrichtungen können sich an den Aktivitäten von F4E und ITER beteiligen (Art. 2 und Art. 3), und Schweizer Bürgerinnen und Bürger können bei beiden Organisationen angestellt werden und repräsentative Funktionen ausüben.

477 Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür, ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58, zuletzt geändert durch Beschluss (Euratom) 2021/281, ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 41.