Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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leo und EGNOS und den Aktivitäten der EUSPA bezogen auf die anderen Programmkomponenten zu gross, bestünde – als ultima ratio – jederzeit die Möglichkeit einer Kündigung des EUSPA-Abkommens. Eine Kündigung würde allerdings zum Verlust der von der Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt an die EUSPA geleisteten Beiträge führen.
Das Verhandlungsmandat legt fest, dass «die schweizerische Delegation [...] beauftragt [wird], einen Abzug für [...] die vorerst partielle Teilnahme auszuhandeln» und dass «nachträgliche Budgetaufstockungen auf Seiten der EU [...] nicht automatisch zu einer Erhöhung des Schweizer Beitrags [führen].» In Anbetracht dessen, dass das Mandat aus dem Jahr 2009 stammt und dass es sich auf die Vorgängeragentur der EUSPA bezieht, kann dieser Verweis auf die nur teilweise Beteiligung nicht direkt auf einen anteiligen finanziellen Beitrag an der EUSPA nach Programmkomponenten angewandt werden. Beide Passagen verdeutlichen jedoch, dass die Absicht bestand, die Schweiz vor unverhältnismässigen finanziellen Beiträgen zu schützen. Dies erforderte in den Verhandlungen die Aufnahme von Leitplanken für den Fall einer künftigen Ausweitung der Aktivitäten der EUSPA, an welchen sich die Schweiz nicht beteiligt. Eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/696 könnte Drittstaaten wie der Schweiz auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ab 2028 ermöglichen, einen Beitrag zu bezahlen, der sich auf die Aktivitäten beschränkt, an denen sie teilnehmen. Aus diesem Grund wird im EUSPA-Abkommen die Möglichkeit eines zukünftigen anteiligen finanziellen Beitrags an der EUSPA nach Programmkomponenten berücksichtigt.
Neu gegenüber dem Abkommensentwurf von 2019 ist eine Teilnahmegebühr von vier Prozent des jährlichen Beitrags. Eine solche wird erst seit dem laufenden MFR ab 2021 für Drittstaaten für die Teilnahme an EU-Agenturen erhoben. Für die ersten beiden Teilnahmejahre konnte eine Staffelung ausgehandelt werden. Zusätzlich erhält der Gemischte Ausschuss des EUSPA-Abkommens die Kompetenz, die Gebühr ab dem neuen MFR ab 2028 zu ändern.
Zur Aushandlung des Abkommens fanden sieben Verhandlungsrunden statt, die letzte am 27. November 2024. Die Verhandlungen konnten am 20. Dezember 2024 materiell abgeschlossen werden. Die Verhandlungsdelegation der Schweiz setzte sich aus dem ASTRA, der Abteilung Europa des STS-EDA (Co-Verhandlungsleitung), dem SBFI und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen.
2.9.4 Vorverfahren
Aufgrund der Verhandlungen von 2018/2019 konnte auf dem damals ausgehandelten Abkommensentwurf aufgebaut werden (siehe Ziffer 2.9.2.4). Weitere Vorarbeiten waren nicht notwendig. Ein exploratorisches Gespräch mit der EU zur Wiederaufnahme der Verhandlungen fand im Februar 2024 statt.
Da keine weitgehenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen erwartet werden, wurde auf eine Regulierungsfolgenabschätzung verzichtet. Ebenfalls waren keine Studien oder Gutachten notwendig.